03.06.2013 Aufrufe

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. die Errichtung und die E<strong>in</strong>richtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren<br />

der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der<br />

zuständigen obersten Landesbehörde,<br />

2. die E<strong>in</strong>richtung der Bücher und Belege im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(4)<br />

1 Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

Vere<strong>in</strong>fachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgeme<strong>in</strong> anordnen. 2 Der<br />

Landesrechnungshof kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium und dem zuständigen<br />

M<strong>in</strong>isterium im E<strong>in</strong>zelfall Vere<strong>in</strong>fachungen zulassen.<br />

§ 80<br />

Rechnungslegung<br />

(1) 1 Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der<br />

abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2 Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />

dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für e<strong>in</strong>en anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.<br />

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf e<strong>in</strong>gegangene Verpflichtungen und auf<br />

Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das<br />

Vermögen und die Schulden.<br />

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium für jedes<br />

Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die<br />

Schulden.<br />

§ 81<br />

Gliederung der Haushaltsrechnung<br />

(1) In der Haushaltsrechnung s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben nach der <strong>in</strong> § 71<br />

bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste<br />

und der Vorgriffe gegenüberzustellen.<br />

(2) Bei den e<strong>in</strong>zelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen s<strong>in</strong>d besonders<br />

anzugeben:<br />

1. bei den E<strong>in</strong>nahmen:<br />

a) die Ist-E<strong>in</strong>nahmen,<br />

b) die zu übertragenden E<strong>in</strong>nahmereste,<br />

c) die Summe der Ist-E<strong>in</strong>nahmen und der zu übertragenden E<strong>in</strong>nahmereste,<br />

- 44 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!