Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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1. die Errichtung und die E<strong>in</strong>richtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren<br />
der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der<br />
zuständigen obersten Landesbehörde,<br />
2. die E<strong>in</strong>richtung der Bücher und Belege im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />
(4)<br />
1 Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgeme<strong>in</strong> anordnen. 2 Der<br />
Landesrechnungshof kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium und dem zuständigen<br />
M<strong>in</strong>isterium im E<strong>in</strong>zelfall Vere<strong>in</strong>fachungen zulassen.<br />
§ 80<br />
Rechnungslegung<br />
(1) 1 Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der<br />
abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2 Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium kann im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />
dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für e<strong>in</strong>en anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.<br />
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf e<strong>in</strong>gegangene Verpflichtungen und auf<br />
Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das<br />
Vermögen und die Schulden.<br />
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium für jedes<br />
Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die<br />
Schulden.<br />
§ 81<br />
Gliederung der Haushaltsrechnung<br />
(1) In der Haushaltsrechnung s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben nach der <strong>in</strong> § 71<br />
bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste<br />
und der Vorgriffe gegenüberzustellen.<br />
(2) Bei den e<strong>in</strong>zelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen s<strong>in</strong>d besonders<br />
anzugeben:<br />
1. bei den E<strong>in</strong>nahmen:<br />
a) die Ist-E<strong>in</strong>nahmen,<br />
b) die zu übertragenden E<strong>in</strong>nahmereste,<br />
c) die Summe der Ist-E<strong>in</strong>nahmen und der zu übertragenden E<strong>in</strong>nahmereste,<br />
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