Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 gehören auch allgeme<strong>in</strong>e<br />
Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den<br />
Nachweis des Vermögens.<br />
§ 104<br />
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts<br />
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen<br />
Personen des privaten Rechts, wenn<br />
1. sie aufgrund e<strong>in</strong>es Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder e<strong>in</strong>e Garantieverpflichtung des<br />
Landes gesetzlich begründet ist oder<br />
2. sie vom Land oder e<strong>in</strong>er vom Land bestellten Person alle<strong>in</strong> oder überwiegend verwaltet werden<br />
oder<br />
3. mit dem Landesrechnungshof e<strong>in</strong>e Prüfung durch ihn vere<strong>in</strong>bart ist,<br />
4. sie nicht Unternehmen s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs<br />
e<strong>in</strong>e Prüfung durch ihn vorgesehen ist.<br />
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten<br />
Treuhandvermögen anzuwenden.<br />
(3) Steht dem Land vom Gew<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der<br />
vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufh<strong>in</strong>,<br />
ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden s<strong>in</strong>d.<br />
gelten<br />
Teil VI<br />
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes<br />
§ 105<br />
Grundsatz<br />
(1) 1 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,<br />
1. die §§ 106 bis 110,<br />
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,<br />
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund e<strong>in</strong>es Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Satz 1 gilt<br />
ferner nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgeme<strong>in</strong>schaften des öffentlichen<br />
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