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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

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§ 45<br />

Sachliche und zeitliche B<strong>in</strong>dung<br />

(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan<br />

bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres<br />

geleistet oder <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

- 26 -<br />

2 Nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene<br />

Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht<br />

rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

(2)<br />

1 Bei übertragbaren Ausgaben können mit E<strong>in</strong>willigung des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />

Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus<br />

bis zum Ende des auf die Schlussbewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar<br />

bleiben. 2 Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Schlussbewilligung das Haushaltsjahr,<br />

<strong>in</strong> dem der Bau <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wesentlichen Teilen <strong>in</strong> Gebrauch genommen worden ist. 3 Das<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium kann im E<strong>in</strong>zelfall Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Darüber h<strong>in</strong>aus kann das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> besonders begründeten E<strong>in</strong>zelfällen die<br />

Bildung von Ausgaberesten zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im<br />

nächsten Haushaltsjahr zu leisten s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der E<strong>in</strong>willigung des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums;<br />

die E<strong>in</strong>willigung darf nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die aufgrund<br />

der Veranschlagung e<strong>in</strong>gegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen,<br />

ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei<br />

wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.<br />

§ 46<br />

Deckungsfähigkeit<br />

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar s<strong>in</strong>d, nach Maßgabe des<br />

Deckungsvermerks zugunsten e<strong>in</strong>er anderen Ausgabe verwendet werden.<br />

§ 47<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) 1 Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem<br />

Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist,<br />

nicht mehr verfügt werden. 2 Entsprechendes gilt für Planstellen.

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