Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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§ 45<br />
Sachliche und zeitliche B<strong>in</strong>dung<br />
(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan<br />
bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres<br />
geleistet oder <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />
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2 Nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene<br />
Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht<br />
rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />
(2)<br />
1 Bei übertragbaren Ausgaben können mit E<strong>in</strong>willigung des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />
Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus<br />
bis zum Ende des auf die Schlussbewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar<br />
bleiben. 2 Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Schlussbewilligung das Haushaltsjahr,<br />
<strong>in</strong> dem der Bau <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wesentlichen Teilen <strong>in</strong> Gebrauch genommen worden ist. 3 Das<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium kann im E<strong>in</strong>zelfall Ausnahmen zulassen.<br />
(3) Darüber h<strong>in</strong>aus kann das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> besonders begründeten E<strong>in</strong>zelfällen die<br />
Bildung von Ausgaberesten zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im<br />
nächsten Haushaltsjahr zu leisten s<strong>in</strong>d.<br />
(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der E<strong>in</strong>willigung des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums;<br />
die E<strong>in</strong>willigung darf nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die aufgrund<br />
der Veranschlagung e<strong>in</strong>gegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen,<br />
ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei<br />
wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.<br />
§ 46<br />
Deckungsfähigkeit<br />
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar s<strong>in</strong>d, nach Maßgabe des<br />
Deckungsvermerks zugunsten e<strong>in</strong>er anderen Ausgabe verwendet werden.<br />
§ 47<br />
Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />
(1) 1 Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem<br />
Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist,<br />
nicht mehr verfügt werden. 2 Entsprechendes gilt für Planstellen.