Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge der<br />
künftigen Mehrausgaben.<br />
(2) 1 Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der E<strong>in</strong>willigung des<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums. 2 Es kann auf se<strong>in</strong>e Befugnisse verzichten.<br />
(3) Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder<br />
erheblicher f<strong>in</strong>anzieller Bedeutung über den Beg<strong>in</strong>n und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.<br />
(4) 1 Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen e<strong>in</strong>gegangen werden, ohne dass die<br />
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. 2 E<strong>in</strong>er Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch<br />
dann nicht, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen e<strong>in</strong>gegangen werden, die im<br />
folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. 3 Verpflichtungen nach Satz 2, die e<strong>in</strong>e Mitf<strong>in</strong>anzierung<br />
durch Dritte e<strong>in</strong>beziehen, dürfen nur e<strong>in</strong>gegangen werden, wenn im Zeitpunkt des E<strong>in</strong>gehens der<br />
Verpflichtung e<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf diese Mitf<strong>in</strong>anzierung besteht. 4 Das Nähere regelt das<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 s<strong>in</strong>d auf Verträge im S<strong>in</strong>ne des Artikels 35 Abs. 2 der<br />
<strong>Niedersächsische</strong>n Verfassung nicht anzuwenden.<br />
§ 39<br />
Gewährleistungen, Kreditzusagen<br />
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu<br />
Ausgaben <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf e<strong>in</strong>er Ermächtigung durch<br />
Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.<br />
(2) 1 Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen<br />
Gewährleistungen bedürfen der E<strong>in</strong>willigung des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums. 2 Es ist an den Verhandlungen<br />
zu beteiligen. 3 Es kann auf se<strong>in</strong>e Befugnisse verzichten.<br />
(3) 1 Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubed<strong>in</strong>gen, dass<br />
sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,<br />
1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen<br />
haben,<br />
2. ob im Fall der Übernahme e<strong>in</strong>er Gewährleistung e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme des Landes <strong>in</strong> Betracht<br />
kommen kann oder die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e solche vorliegen oder vorgelegen haben.<br />
2 Von der Ausbed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit E<strong>in</strong>willigung des<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums abgesehen werden.<br />
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