Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher f<strong>in</strong>anzieller Bedeutung teilt der<br />
Landesrechnungshof auch dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium mit.<br />
(4) Dem Landtag s<strong>in</strong>d die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen<br />
deren Ergebnisse zu übermitteln.<br />
§ 97<br />
Bemerkungen und Denkschrift<br />
(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis se<strong>in</strong>er Prüfung, soweit es für die Haushalts-<br />
und Wirtschaftsführung der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung<br />
und des Nachweises über das Vermögen und die Schulden von Bedeutung se<strong>in</strong> kann, jährlich für<br />
den Landtag <strong>in</strong> Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.<br />
(2) In den Bemerkungen ist <strong>in</strong>sbesondere mitzuteilen,<br />
1. ob die geprüften E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt s<strong>in</strong>d,<br />
2. <strong>in</strong> welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden<br />
Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden s<strong>in</strong>d,<br />
3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen<br />
mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,<br />
4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.<br />
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre<br />
aufgenommen werden.<br />
(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten<br />
werden der Präsident<strong>in</strong> oder dem Präsidenten des Landtages, der M<strong>in</strong>isterpräsident<strong>in</strong> oder dem<br />
M<strong>in</strong>isterpräsidenten, der zuständigen M<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> oder dem zuständigen M<strong>in</strong>ister und der<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> oder dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister mitgeteilt.<br />
(5) Konnte der Landesrechnungshof e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Frage oder e<strong>in</strong>en Rechnungsabschnitt noch<br />
nicht abschließend prüfen, so kann er <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>en Vorbehalt machen.<br />
(6) Den Bemerkungen ist e<strong>in</strong>e Denkschrift beizufügen, <strong>in</strong> der weitere Prüfungsergebnisse<br />
zusammengefasst werden.<br />
§ 98<br />
Nichtverfolgung von Ansprüchen<br />
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