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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

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(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher f<strong>in</strong>anzieller Bedeutung teilt der<br />

Landesrechnungshof auch dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium mit.<br />

(4) Dem Landtag s<strong>in</strong>d die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen<br />

deren Ergebnisse zu übermitteln.<br />

§ 97<br />

Bemerkungen und Denkschrift<br />

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis se<strong>in</strong>er Prüfung, soweit es für die Haushalts-<br />

und Wirtschaftsführung der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung<br />

und des Nachweises über das Vermögen und die Schulden von Bedeutung se<strong>in</strong> kann, jährlich für<br />

den Landtag <strong>in</strong> Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.<br />

(2) In den Bemerkungen ist <strong>in</strong>sbesondere mitzuteilen,<br />

1. ob die geprüften E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt s<strong>in</strong>d,<br />

2. <strong>in</strong> welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden<br />

Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden s<strong>in</strong>d,<br />

3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,<br />

4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.<br />

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre<br />

aufgenommen werden.<br />

(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten<br />

werden der Präsident<strong>in</strong> oder dem Präsidenten des Landtages, der M<strong>in</strong>isterpräsident<strong>in</strong> oder dem<br />

M<strong>in</strong>isterpräsidenten, der zuständigen M<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> oder dem zuständigen M<strong>in</strong>ister und der<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> oder dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister mitgeteilt.<br />

(5) Konnte der Landesrechnungshof e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Frage oder e<strong>in</strong>en Rechnungsabschnitt noch<br />

nicht abschließend prüfen, so kann er <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>en Vorbehalt machen.<br />

(6) Den Bemerkungen ist e<strong>in</strong>e Denkschrift beizufügen, <strong>in</strong> der weitere Prüfungsergebnisse<br />

zusammengefasst werden.<br />

§ 98<br />

Nichtverfolgung von Ansprüchen<br />

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