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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

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1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,<br />

2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,<br />

3. vom Land Zuwendungen erhalten oder<br />

4. aufgrund e<strong>in</strong>es Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen<br />

haben.<br />

2 Leiten diese Stellen <strong>in</strong> den Fällen nach den Nummern 1 bis 3 die Mittel an Dritte weiter, kann der<br />

Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.<br />

(2) 1 Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und<br />

Verwendung (Absatz 1 Nrn. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). 2 Bei<br />

Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des<br />

Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für se<strong>in</strong>e Prüfung für notwendig hält.<br />

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von<br />

Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der<br />

Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile<br />

für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme des Landes<br />

vorgelegen haben.<br />

§ 92<br />

Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen<br />

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter<br />

Beachtung kaufmännischer Grundsätze.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, <strong>in</strong> denen das<br />

Land Mitglied ist.<br />

§ 93<br />

Geme<strong>in</strong>same Prüfung<br />

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder<br />

e<strong>in</strong> anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll geme<strong>in</strong>sam geprüft werden.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vere<strong>in</strong>barung<br />

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