Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte sowie Arbeiter<strong>in</strong>nen und<br />
Arbeiter s<strong>in</strong>d im Haushaltsplan auszubr<strong>in</strong>gen.<br />
§ 53<br />
Billigkeitsleistungen<br />
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel<br />
besonders zur Verfügung gestellt s<strong>in</strong>d.<br />
§ 54<br />
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />
(1) 1 Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen<br />
und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kle<strong>in</strong>e Maßnahmen handelt. 2 In<br />
den Zeichnungen und Berechnungen darf von den <strong>in</strong> § 24 bezeichneten Unterlagen ohne<br />
E<strong>in</strong>willigung des Landtages nur <strong>in</strong>soweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist.<br />
(2) 1 Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben s<strong>in</strong>d ausreichende<br />
Unterlagen zugrunde zu legen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 55<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss e<strong>in</strong>e öffentliche<br />
Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände e<strong>in</strong>e<br />
Ausnahme rechtfertigen.<br />
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach e<strong>in</strong>heitlichen Richtl<strong>in</strong>ien zu verfahren.<br />
§ 56<br />
Vorleistungen<br />
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur<br />
vere<strong>in</strong>bart oder bewirkt werden, wenn dies allgeme<strong>in</strong> üblich oder durch besondere Umstände<br />
gerechtfertigt ist.<br />
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtl<strong>in</strong>ien des<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums e<strong>in</strong> angemessener Abzug gewährt werden.<br />
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