Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
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Bedeutung zu beteiligen. 3 E<strong>in</strong>zelne Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können<br />
übertragen werden.<br />
§ 10<br />
Unterrichtung des Landtages<br />
(1) 1 Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen e<strong>in</strong>schließlich der Staatsverträge nach<br />
Artikel 35 Abs. 2 der <strong>Niedersächsische</strong>n Verfassung e<strong>in</strong>en Überblick über die Auswirkungen auf die<br />
Haushalts- und F<strong>in</strong>anzwirtschaft des Landes, der Geme<strong>in</strong>den (Geme<strong>in</strong>deverbände) und des Bundes<br />
bei. 2 Bei E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder<br />
M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>nahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise e<strong>in</strong> Ausgleich<br />
gefunden werden kann.<br />
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der<br />
Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die F<strong>in</strong>anzplanung.<br />
(3) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>nahmem<strong>in</strong>dernden oder<br />
ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der f<strong>in</strong>anziellen<br />
Auswirkungen.<br />
Teil II<br />
Aufstellung des Haushaltsplans und der F<strong>in</strong>anzplanung<br />
§ 11<br />
Vollständigkeit und E<strong>in</strong>heit, Fälligkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist e<strong>in</strong> Haushaltsplan aufzustellen.<br />
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr<br />
1. zu erwartenden E<strong>in</strong>nahmen,<br />
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und<br />
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.<br />
§ 12<br />
Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.<br />
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