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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

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§ 89<br />

Prüfung<br />

(1) Der Landesrechnungshof prüft <strong>in</strong>sbesondere<br />

1. die E<strong>in</strong>nahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die<br />

Schulden,<br />

2. Maßnahmen, die sich f<strong>in</strong>anziell auswirken können,<br />

3. Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann nach se<strong>in</strong>em Ermessen die Prüfung beschränken und<br />

Rechnungen ungeprüft lassen.<br />

(3) 1 Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der<br />

Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch die Präsident<strong>in</strong> oder den Präsidenten des<br />

Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder des<br />

Landesrechnungshofs vorgenommen wird. 2 Bei dem Verfahren können weitere Beamt<strong>in</strong>nen und<br />

Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.<br />

§ 90<br />

Inhalt der Prüfung<br />

Die Prüfung erstreckt sich auf die E<strong>in</strong>haltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

geltenden Vorschriften und Grundsätze, <strong>in</strong>sbesondere darauf, ob<br />

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan e<strong>in</strong>gehalten worden s<strong>in</strong>d,<br />

2. die E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben begründet und belegt s<strong>in</strong>d und die Haushaltsrechnung und der<br />

Nachweis über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt s<strong>in</strong>d,<br />

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,<br />

4. die Aufgabe mit ger<strong>in</strong>gerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer<br />

erfüllt werden kann, <strong>in</strong>sbesondere ob E<strong>in</strong>richtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten<br />

werden, die e<strong>in</strong>geschränkt oder erspart werden könnten.<br />

§ 91<br />

Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

(1) 1 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu<br />

prüfen, wenn sie<br />

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