Von Anmeldung bis Zulassung - Stadt Delmenhorst
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2 . Standesamt<br />
Verheiratete Eltern legen den Vornamen ihres Nachwuchses<br />
gemeinsam fest. Auch nicht verheiratete Eltern bestimmen den<br />
Vornamen des Kindes zusammen, wenn sie gemeinsam das Sorgerecht<br />
ausüben und der Vater die Vaterschaft anerkannt hat.<br />
Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, entscheidet allein die Mutter<br />
über den Vornamen ihres Kindes.<br />
Der Familienname des Kindes:<br />
Bei verheirateten Eltern erhält das Kind automatisch den gemeinsamen<br />
Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen diese keinen<br />
gemeinsamen Familiennamen, muss innerhalb eines Monats<br />
nach dem Tage der Geburt gemeinsam bestimmt werden, ob das<br />
Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter tragen soll.<br />
Haben die Eltern einen Geburtsnamen für das Kind festgelegt, so<br />
gilt diese Namensführung auch für alle weiteren gemeinsamen<br />
Kinder.<br />
Das Kind nicht verheirateter Eltern erhält automatisch den aktuellen<br />
Familiennamen der Mutter. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit,<br />
dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters<br />
zu geben. Dieser muss die Vaterschaft anerkannt haben und sich<br />
damit einverstanden erklären, dass das Kind seinen Namen trägt.<br />
Bestimmen die Eltern beispielsweise bei einer späteren Eheschließung<br />
einen gemeinsamen Ehenamen, so erstreckt sich<br />
dieser automatisch auch auf den Geburtsnamen des unter fünfjährigen<br />
Kindes. Ältere Kinder können sich der Ehenamensbestimmung<br />
anschließen.<br />
Findet die Eheschließung der Eltern nach der Geburtsbeurkundung<br />
des Kindes statt und führen diese weiterhin getrennte Familiennamen,<br />
so kann der Nachname des Kindes innerhalb von drei<br />
Monaten neu bestimmt werden.<br />
Gleiches gilt bei einer nach Beurkundung erfolgten Erklärung zum<br />
gemeinsamen Sorgerecht .<br />
Bei Eltern mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit gilt das<br />
Recht des Heimatlandes.<br />
Weitere Informationen geben die Ansprechpartner/-innen im<br />
Standesamt .<br />
¢ Namensänderung<br />
Eine Namensänderung ist im Ausnahmefall möglich, um durch den<br />
Namen entstehende Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Es muss<br />
somit ein wichtiger Grund bestehen, der eine Namensänderung<br />
rechtfertigt. Dies könnten zum Beispiel Sammelnamen (Müller,<br />
Meyer, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende oder schwer<br />
schreib- oder aussprechbare Namen sein.<br />
Benötigte Unterlagen:<br />
• Personalausweis oder Reisepass<br />
• Nachweis über den Personenstand, zum Beispiel aktuelle,<br />
beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, Eheurkunde<br />
oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch<br />
• Aufenthaltsbescheinigung<br />
• Unterlagen zum Nachweis des wichtigen Grundes für die Namensänderung<br />
• Einkommensnachweis, zum Beispiel Verdienstbescheinigung<br />
Gebühren:<br />
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand<br />
und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers<br />
.<br />
Vornamensänderung: 2,50 <strong>bis</strong> 255 Euro<br />
Familiennamensänderung: 2,50 <strong>bis</strong> 1.022 Euro<br />
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