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endgültige Bedingungen zur Credit Linked Teilschuldverschreibung ...

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Den Pensionsrückstellungen und den Rückstellungen für Altersteilzeit liegen versicherungsmathematische<br />

Berechnungen auf Basis der „Richttafeln 2005 G“ (Prof. Dr. Klaus Heubeck) zugrunde. Verpflichtungen aus<br />

Pensionsanwartschaften werden mittels modifiziertem Teilwertverfahren angesetzt. Laufende<br />

Rentenverpflichtungen und Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern sind mit<br />

dem Barwert bilanziert. Der bei der Abzinsung der Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für Altersteilzeit<br />

angewendete Zinssatz von 5,15 % wurde unter Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel nach § 253 Abs. 2<br />

Satz 2 HGB bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren festgelegt. Dieser beruht auf einem<br />

Rechnungszinsfuß gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV). Es wurden erstmals erwartete<br />

Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 2,00 % und eine Rentendynamik in Höhe von 2,00 % zugrunde<br />

gelegt.<br />

Die aus der Auflösung von Rückstellungen im Zuge der geänderten Vorschriften durch das<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) resultierenden Beträge in Höhe von EUR 113.818 wurden nicht<br />

beibehalten sondern nach § 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB direkt in die Gewinnrücklagen eingestellt.<br />

Davon entfielen auf eine Überdeckung bei den Pensionsrückstellungen EUR 335.440 und auf eine<br />

Unterdeckung bei den anderen Rückstellungen EUR 221.622.<br />

Bei Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen, die die<br />

Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllen, haben wir die Verpflichtungen mit den Ihnen<br />

zu<strong>zur</strong>echnenden Vermögensgegenständen verrechnet. Hierbei handelt es sich um Altersversorgungszusagen<br />

über TEUR 86, die durch Lebensversicherungsansprüche in gleicher Höhe rückgedeckt sind. Im Übrigen<br />

wurden für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und andere ungewisse Verbindlichkeiten sowie<br />

erkennbare Risiken Rückstellungen in angemessener Höhe gebildet.<br />

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr wurden gemäß § 253 Abs. 2 HGB abgezinst.<br />

Über die Höhe der passiven Steuerlatenzen hinausgehende aktive latente Steuern wurden in Ausübung des<br />

Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht aktiviert (vgl. Erläuterungen im Abschnitt D.).<br />

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten wurden mit dem<br />

Devisenkassamittelkurs des Bilanzstichtages umgerechnet. Für die Umrechnung noch nicht abgewickelter<br />

Termingeschäfte wurde der Terminkurs des Bilanzstichtages zugrunde gelegt.<br />

Die sich aus der Währungsumrechnung ergebenden Aufwendungen wurden in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung berücksichtigt. Soweit die Restlaufzeit der auf fremde Währung lautenden<br />

Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr betrug oder die Anforderungen an eine<br />

besondere Deckung vorlagen, wurden Erträge aus der Währungsumrechnung in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung vereinnahmt.<br />

Als besonders gedeckt werden gegenläufige Fremdwährungspositionen angesehen, soweit sie sich<br />

betragsmäßig und hinsichtlich ihrer Fristigkeit entsprechen.<br />

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