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Der Vereinshelfer - Saarland

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Vereinsrecht<br />

1.4.4 <strong>Der</strong> Vorstand eines Vereins<br />

<strong>Der</strong> Vorstand des Vereins kann gemäß § 26 BGB aus einer oder mehreren Personen<br />

bestehen. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. <strong>Der</strong> Vorstand handelt<br />

gerichtlich und außergerichtlich für den Verein. Soll seine Vertretungsmacht<br />

beschränkt werden, muss dies in der Satzung geregelt werden. <strong>Der</strong> Formulierung<br />

„…Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ kommt in der Satzung also besondere<br />

Bedeutung zu, denn sie regelt die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen<br />

Vertreters des Vereins. Die Satzung kann Einzelvertretungsbefugnis eines oder<br />

mehrerer Vorstandsmitglieder oder Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer Vorstandsmitglieder<br />

vorsehen. Das bedeutet, dass mehrere Mitglieder des Vorstands<br />

den Verein gemeinsam vertreten.<br />

1.4.5 Die Satzung eines eingetragenen Vereins<br />

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Alle wesentlichen, für den Verein<br />

geltenden Bestimmungen müssen darin enthalten sein. Mindesterfordernisse<br />

nach § 57 BGB sind Regelungen über:<br />

den Namen des Vereins,<br />

den Sitz des Vereins,<br />

den Zweck des Vereins,<br />

die Tatsache, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.<br />

§ 58 BGB stellt weitere Anforderungen an den Satzungsinhalt. Danach sind Angaben<br />

notwendig über<br />

den Eintritt und den Austritt der Mitglieder,<br />

Beitragsleistung und Beitragshöhe,<br />

die Bildung des Vorstandes,<br />

die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen<br />

ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.<br />

Für die Ausgestaltung im Einzelnen stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) folgende<br />

Grundregeln zur Verfügung:<br />

für den Vorstand die §§ 26, 27, 28, 30,<br />

für die Mitgliederversammlung die §§ 32, 36, 37,<br />

für die Beschlussfassung die §§ 32, 33, 34,<br />

für die Mitgliedschaft die §§ 38 und 39.

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