Der Vereinshelfer - Saarland
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Vereinsrecht<br />
1.4.4 <strong>Der</strong> Vorstand eines Vereins<br />
<strong>Der</strong> Vorstand des Vereins kann gemäß § 26 BGB aus einer oder mehreren Personen<br />
bestehen. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. <strong>Der</strong> Vorstand handelt<br />
gerichtlich und außergerichtlich für den Verein. Soll seine Vertretungsmacht<br />
beschränkt werden, muss dies in der Satzung geregelt werden. <strong>Der</strong> Formulierung<br />
„…Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ kommt in der Satzung also besondere<br />
Bedeutung zu, denn sie regelt die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen<br />
Vertreters des Vereins. Die Satzung kann Einzelvertretungsbefugnis eines oder<br />
mehrerer Vorstandsmitglieder oder Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer Vorstandsmitglieder<br />
vorsehen. Das bedeutet, dass mehrere Mitglieder des Vorstands<br />
den Verein gemeinsam vertreten.<br />
1.4.5 Die Satzung eines eingetragenen Vereins<br />
Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Alle wesentlichen, für den Verein<br />
geltenden Bestimmungen müssen darin enthalten sein. Mindesterfordernisse<br />
nach § 57 BGB sind Regelungen über:<br />
den Namen des Vereins,<br />
den Sitz des Vereins,<br />
den Zweck des Vereins,<br />
die Tatsache, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.<br />
§ 58 BGB stellt weitere Anforderungen an den Satzungsinhalt. Danach sind Angaben<br />
notwendig über<br />
den Eintritt und den Austritt der Mitglieder,<br />
Beitragsleistung und Beitragshöhe,<br />
die Bildung des Vorstandes,<br />
die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen<br />
ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.<br />
Für die Ausgestaltung im Einzelnen stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) folgende<br />
Grundregeln zur Verfügung:<br />
für den Vorstand die §§ 26, 27, 28, 30,<br />
für die Mitgliederversammlung die §§ 32, 36, 37,<br />
für die Beschlussfassung die §§ 32, 33, 34,<br />
für die Mitgliedschaft die §§ 38 und 39.