Der Vereinshelfer - Saarland
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1.4.8 Die Gemeinnützigkeit<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vereinshelfer</strong><br />
Ein Verein kann, unabhängig von einer Eintragung in das Vereinsregister, durch<br />
eine entsprechende Ausgestaltung seiner Satzung den Status einer gemeinnützigen<br />
Körperschaft erlangen. <strong>Der</strong> Verein muss ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (sog. steuerbegünstigte Zwecke)<br />
verfolgen. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche<br />
und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet<br />
sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.<br />
Vorteile<br />
Gemeinnützige Körperschaften erhalten eine besondere staatliche Förderung:<br />
Die Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften sind von der Körperschaftund<br />
Gewerbesteuer befreit, ebenso die wirt schaftlichen Geschäftsbetriebe gemeinnütziger<br />
Körperschaften, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer<br />
nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Außerdem gibt es Steuerbefreiungen<br />
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grundsteuer.<br />
Die Umsätze der Zweckbetriebe werden mit dem ermäßigten Steuersatz von z.<br />
Zt. 7 % der Umsatzsteuer unterworfen.<br />
Gemeinnützige Körperschaften können steuerlich abzugsfähige Spenden in<br />
Empfang nehmen. In vielen Fällen sind auch Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen<br />
Vereinen bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Mitglieds abzugsfähig.<br />
Voraussetzung<br />
Das Gesetz (§§ 51 ff. der Abgabenordnung [AO]) verlangt, dass gemeinnützige<br />
Körperschaften sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung<br />
gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Tätigkeit der Körperschaft<br />
muss ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf<br />
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.<br />
Unter die gemeinnützigen Zwecke fallen z.B. die Förderung des Sports, der<br />
Kunst und der Kultur, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Heimatpflege<br />
und der Heimatkunde sowie des Umweltschutzes.<br />
Verfahrensablauf<br />
Das für den Verein zuständige Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit durch<br />
den Erlass eines Steuerfreistellungsbescheides an. Dazu werden in der Regel in<br />
einem dreijährlichen Turnus die Vereine aufgefordert, den Erklärungsvordruck<br />
„Gem 1“ auszufüllen und Angaben über ihre Tätigkeit zumachen. Im Rahmen<br />
seiner Überprüfung stellt das Finanzamt in erster Linie fest, ob in der Vergan-<br />
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