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Der Vereinshelfer - Saarland

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1.4.8 Die Gemeinnützigkeit<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vereinshelfer</strong><br />

Ein Verein kann, unabhängig von einer Eintragung in das Vereinsregister, durch<br />

eine entsprechende Ausgestaltung seiner Satzung den Status einer gemeinnützigen<br />

Körperschaft erlangen. <strong>Der</strong> Verein muss ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (sog. steuerbegünstigte Zwecke)<br />

verfolgen. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche<br />

und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet<br />

sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.<br />

Vorteile<br />

Gemeinnützige Körperschaften erhalten eine besondere staatliche Förderung:<br />

Die Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften sind von der Körperschaftund<br />

Gewerbesteuer befreit, ebenso die wirt schaftlichen Geschäftsbetriebe gemeinnütziger<br />

Körperschaften, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer<br />

nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Außerdem gibt es Steuerbefreiungen<br />

bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grundsteuer.<br />

Die Umsätze der Zweckbetriebe werden mit dem ermäßigten Steuersatz von z.<br />

Zt. 7 % der Umsatzsteuer unterworfen.<br />

Gemeinnützige Körperschaften können steuerlich abzugsfähige Spenden in<br />

Empfang nehmen. In vielen Fällen sind auch Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen<br />

Vereinen bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Mitglieds abzugsfähig.<br />

Voraussetzung<br />

Das Gesetz (§§ 51 ff. der Abgabenordnung [AO]) verlangt, dass gemeinnützige<br />

Körperschaften sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung<br />

gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Tätigkeit der Körperschaft<br />

muss ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf<br />

materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.<br />

Unter die gemeinnützigen Zwecke fallen z.B. die Förderung des Sports, der<br />

Kunst und der Kultur, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Heimatpflege<br />

und der Heimatkunde sowie des Umweltschutzes.<br />

Verfahrensablauf<br />

Das für den Verein zuständige Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit durch<br />

den Erlass eines Steuerfreistellungsbescheides an. Dazu werden in der Regel in<br />

einem dreijährlichen Turnus die Vereine aufgefordert, den Erklärungsvordruck<br />

„Gem 1“ auszufüllen und Angaben über ihre Tätigkeit zumachen. Im Rahmen<br />

seiner Überprüfung stellt das Finanzamt in erster Linie fest, ob in der Vergan-<br />

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