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Buchbesprechung: Politische Verfolgung in Österreich<br />
Andreas Thierry gibt ein Buch heraus, das es in sich hat.<br />
(r. h.) Es heißt: „Politische Verfolgung<br />
in Österreich“, doch gilt das, was für<br />
Österreich gesagt wird, weitgehend<br />
auch für die BRD, nur daß die Verhältnisse<br />
in Österreich noch krauser<br />
sind. Diese müssen daher <strong>als</strong> allgemeine<br />
Warnung verstanden werden.<br />
Inzwischen gelten – Schritt für Schritt<br />
unter dem Vorwand der „Bekämpfung<br />
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“<br />
– ähnliche Verhältnisse<br />
für immer mehr EU-Staaten. Da <strong>zu</strong>dem<br />
die Federführung hervorragender<br />
und kenntnisreicher Juristen erkennbar<br />
ist, kann es den Anspruch auf<br />
ein Standardwerk erheben.<br />
Was zeichnet nun dieses Werk so<br />
aus? Es ist nicht nur die bestechende<br />
juristische Sachkunde, die jedem politischen<br />
Strafverteidiger <strong>als</strong> Handreiche<br />
empfohlen sei, es ist vielmehr<br />
die Darstellung einer Geschichtsepoche,<br />
und zwar einer für ganz Mitteleuropa<br />
sehr schwierigen, um nicht<br />
<strong>zu</strong> sagen tragischen, aus juristischpolitischer<br />
Sicht.<br />
Die Verfasser zeichnen das rechtlichpolitische<br />
Zustandsbild eines Staates,<br />
der 1945 aus den Trümmern <strong>des</strong><br />
Deutschen <strong>Reiches</strong> nach den Vorstellungen<br />
der alliierten Siegermächte<br />
entstanden ist. Natürlich haben diese<br />
weder deutsche noch österreichische<br />
Anliegen vertreten, sondern sie schufen<br />
sich mit „Österreich“ ein Gebilde<br />
nach ihren Vorstellungen. Entspre-<br />
chend sind heute die politischen Verhältnisse,<br />
die nun im Wege der Justiz<br />
unter Kontrolle gehalten werden. Es<br />
handelt sich demnach um politische<br />
Justiz.<br />
Entsprechend stellen die Verfasser ihrem<br />
Werk eine „Warnung an Europa“<br />
voran, denn ähnlich dem österreichischen<br />
„Verbotsgesetz“, arbeitet die<br />
politische Justiz inzwischen auch in<br />
Europa mit politischen Schlagworten,<br />
die eine uferlose Auslegung durch<br />
Richter gerade<strong>zu</strong> herausfordern. Als<br />
Österreich 1945 <strong>als</strong> alliierter Retortenstaat<br />
wieder entstand – nach <strong>des</strong> Volkes<br />
überwältigendem Willen und damit<br />
völkerrechtens war Österreich<br />
1938 im Deutschen Reich aufgegangen<br />
– betrafen deren Maßnahmen<br />
sofort die Mitglieder der seinerzeitigen<br />
Staatspartei, der NSDAP. Diese und<br />
ihre Organisationen wurden aufgelöst<br />
und verboten. An deren Stelle traten<br />
Leute mit alliierten „Lizenzen“ – in<br />
aller Regel Menschen minderer fachlicher<br />
und charakterlicher Befähigung<br />
– und lizenzierte Organisationen,<br />
die alles außer einer demokratischen<br />
Legitimation aufweisen konnten.<br />
Es folgte das „Anschlußverbot“<br />
(an Deutschland) mit dem „Staatsvertrag“<br />
von 1955, mit dem Österreich<br />
formell unabhängig wurde.<br />
Allerdings nur formell, denn es handelt<br />
sich bei diesem um einen<br />
Zwangsvertrag, der mit dem Völkerrecht,<br />
insbesondere mit dem Recht<br />
auf Selbstbestimmung, nicht in Einklang<br />
<strong>zu</strong> bringen ist und somit Österreich<br />
bar einer echten Selbstherrschaft<br />
<strong>als</strong> staatsähnliche Selbstverwaltung<br />
unter alliierter – inzwischen<br />
us-amerikanischer bzw. zionistischer<br />
– Vormundschaft, ähnlich der<br />
BRD, dastehen läßt.<br />
Mit dem Verlust der Selbstherrschaft<br />
ging der Verlust demokratischer<br />
Grundrechte einher wie das Grundrecht<br />
auf Meinungsfreiheit und der<br />
Verlust <strong>des</strong> Gleichheitsgrundsatzes.<br />
An Hand einer Fülle von Beispielen<br />
listen die Verfasser den Verfall der<br />
demokratischen Rechtskultur in<br />
Österreich auf und weisen nach, daß<br />
die Epigonen der frühen Lizenznehmer<br />
in Gesetzgebung und Rechtspre-<br />
chung noch über die alliierten Vorgaben<br />
hinausgingen und hinausgehen<br />
mit dem Ergebnis, daß heute unter<br />
dem Vorwand <strong>des</strong> „Verbotsgesetzes“<br />
auch Dinge unter Strafe stehen, die<br />
mit dem „Dritten Reich“ nichts <strong>zu</strong> tun<br />
haben und letztlich in willkürlich-diktatorischer<br />
Anwendung von „Recht“<br />
die freie Meinung in fast allen politischen<br />
Bereichen aufheben, vor allem<br />
wenn es um angeblich „inkorrekte“<br />
Meinungen geht. Verblüffend ist, wie<br />
die Wirkung <strong>des</strong> „Verbotsgesetzes“<br />
(§ 3 g) in Österreich mit dem „Volksverhet<strong>zu</strong>ngsgesetz“<br />
(§ 130 StGB) der<br />
BRD und dem „Antirassismusgesetz“<br />
(Art. 261) der Schweiz und inzwischen<br />
ähnlichen Gesetzen weiterer EU-<br />
Staaten übereinstimmt.<br />
Was ist hier geschehen? Durfte der<br />
unbedarfte Bürger und Zeitgenosse<br />
nicht davon ausgehen, daß sich die<br />
Dinge in Politik und Justiz mit der <strong>zu</strong>nehmenden<br />
Entfernung vom Jahre<br />
1945 allmählich normalisieren? Daß<br />
<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t die inzwischen eingeführte,<br />
gesetzliche Selbstbindung ohne<br />
Ansehen der Person und Sache gilt?<br />
Er durfte nicht. Längst herrscht Sonderrecht<br />
anstatt demokratischer<br />
Rechtsstaatlichkeit.<br />
Für die BRD scheint sie Sache klar:<br />
hier obwalten ungeachtet <strong>des</strong> „2 + 4“-<br />
Vertrages von 1990 unverändert die<br />
Besat<strong>zu</strong>ngsmächte unter Etikettenschwindel<br />
mit allen Waffensystemen<br />
einschließlich ABC-Waffen und Sonderrechten.<br />
In Österreich waren diese<br />
schon 1955 abgezogen. Hatten<br />
diese eine geistige Beset<strong>zu</strong>ng hinterlassen?<br />
Hält sich Österreich inzwischen<br />
selbst besetzt? Es ist so.<br />
Nach uralter chinesischer Weisheit ist<br />
ein Sieg über einen Gegner auch<br />
ohne Krieg <strong>zu</strong> erringen, wenn es gelingt,<br />
„die Söhne wider die Väter -, die<br />
Schüler wider die Lehrer -“ und vor<br />
allem, „den Bodensatz eines Volkes<br />
gegen <strong>des</strong>sen Auslese in Stellung <strong>zu</strong><br />
bringen“. Nun hat das Deutsche Reich<br />
den Krieg verloren, aber jene Weisheiten<br />
wirken auch im Nachhinein.<br />
Das, was nach dem Krieg auf das Volk<br />
losgelassen wurde, war - von Ausnahmen<br />
abgesehen – eine Auslese der<br />
besonderen Art (Deserteure, Schwu-<br />
<strong>Stimme</strong> <strong>des</strong> <strong>Reiches</strong> Nr. 6/2010 17