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Buchbesprechung: Politische Verfolgung in Österreich<br />

Andreas Thierry gibt ein Buch heraus, das es in sich hat.<br />

(r. h.) Es heißt: „Politische Verfolgung<br />

in Österreich“, doch gilt das, was für<br />

Österreich gesagt wird, weitgehend<br />

auch für die BRD, nur daß die Verhältnisse<br />

in Österreich noch krauser<br />

sind. Diese müssen daher <strong>als</strong> allgemeine<br />

Warnung verstanden werden.<br />

Inzwischen gelten – Schritt für Schritt<br />

unter dem Vorwand der „Bekämpfung<br />

von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“<br />

– ähnliche Verhältnisse<br />

für immer mehr EU-Staaten. Da <strong>zu</strong>dem<br />

die Federführung hervorragender<br />

und kenntnisreicher Juristen erkennbar<br />

ist, kann es den Anspruch auf<br />

ein Standardwerk erheben.<br />

Was zeichnet nun dieses Werk so<br />

aus? Es ist nicht nur die bestechende<br />

juristische Sachkunde, die jedem politischen<br />

Strafverteidiger <strong>als</strong> Handreiche<br />

empfohlen sei, es ist vielmehr<br />

die Darstellung einer Geschichtsepoche,<br />

und zwar einer für ganz Mitteleuropa<br />

sehr schwierigen, um nicht<br />

<strong>zu</strong> sagen tragischen, aus juristischpolitischer<br />

Sicht.<br />

Die Verfasser zeichnen das rechtlichpolitische<br />

Zustandsbild eines Staates,<br />

der 1945 aus den Trümmern <strong>des</strong><br />

Deutschen <strong>Reiches</strong> nach den Vorstellungen<br />

der alliierten Siegermächte<br />

entstanden ist. Natürlich haben diese<br />

weder deutsche noch österreichische<br />

Anliegen vertreten, sondern sie schufen<br />

sich mit „Österreich“ ein Gebilde<br />

nach ihren Vorstellungen. Entspre-<br />

chend sind heute die politischen Verhältnisse,<br />

die nun im Wege der Justiz<br />

unter Kontrolle gehalten werden. Es<br />

handelt sich demnach um politische<br />

Justiz.<br />

Entsprechend stellen die Verfasser ihrem<br />

Werk eine „Warnung an Europa“<br />

voran, denn ähnlich dem österreichischen<br />

„Verbotsgesetz“, arbeitet die<br />

politische Justiz inzwischen auch in<br />

Europa mit politischen Schlagworten,<br />

die eine uferlose Auslegung durch<br />

Richter gerade<strong>zu</strong> herausfordern. Als<br />

Österreich 1945 <strong>als</strong> alliierter Retortenstaat<br />

wieder entstand – nach <strong>des</strong> Volkes<br />

überwältigendem Willen und damit<br />

völkerrechtens war Österreich<br />

1938 im Deutschen Reich aufgegangen<br />

– betrafen deren Maßnahmen<br />

sofort die Mitglieder der seinerzeitigen<br />

Staatspartei, der NSDAP. Diese und<br />

ihre Organisationen wurden aufgelöst<br />

und verboten. An deren Stelle traten<br />

Leute mit alliierten „Lizenzen“ – in<br />

aller Regel Menschen minderer fachlicher<br />

und charakterlicher Befähigung<br />

– und lizenzierte Organisationen,<br />

die alles außer einer demokratischen<br />

Legitimation aufweisen konnten.<br />

Es folgte das „Anschlußverbot“<br />

(an Deutschland) mit dem „Staatsvertrag“<br />

von 1955, mit dem Österreich<br />

formell unabhängig wurde.<br />

Allerdings nur formell, denn es handelt<br />

sich bei diesem um einen<br />

Zwangsvertrag, der mit dem Völkerrecht,<br />

insbesondere mit dem Recht<br />

auf Selbstbestimmung, nicht in Einklang<br />

<strong>zu</strong> bringen ist und somit Österreich<br />

bar einer echten Selbstherrschaft<br />

<strong>als</strong> staatsähnliche Selbstverwaltung<br />

unter alliierter – inzwischen<br />

us-amerikanischer bzw. zionistischer<br />

– Vormundschaft, ähnlich der<br />

BRD, dastehen läßt.<br />

Mit dem Verlust der Selbstherrschaft<br />

ging der Verlust demokratischer<br />

Grundrechte einher wie das Grundrecht<br />

auf Meinungsfreiheit und der<br />

Verlust <strong>des</strong> Gleichheitsgrundsatzes.<br />

An Hand einer Fülle von Beispielen<br />

listen die Verfasser den Verfall der<br />

demokratischen Rechtskultur in<br />

Österreich auf und weisen nach, daß<br />

die Epigonen der frühen Lizenznehmer<br />

in Gesetzgebung und Rechtspre-<br />

chung noch über die alliierten Vorgaben<br />

hinausgingen und hinausgehen<br />

mit dem Ergebnis, daß heute unter<br />

dem Vorwand <strong>des</strong> „Verbotsgesetzes“<br />

auch Dinge unter Strafe stehen, die<br />

mit dem „Dritten Reich“ nichts <strong>zu</strong> tun<br />

haben und letztlich in willkürlich-diktatorischer<br />

Anwendung von „Recht“<br />

die freie Meinung in fast allen politischen<br />

Bereichen aufheben, vor allem<br />

wenn es um angeblich „inkorrekte“<br />

Meinungen geht. Verblüffend ist, wie<br />

die Wirkung <strong>des</strong> „Verbotsgesetzes“<br />

(§ 3 g) in Österreich mit dem „Volksverhet<strong>zu</strong>ngsgesetz“<br />

(§ 130 StGB) der<br />

BRD und dem „Antirassismusgesetz“<br />

(Art. 261) der Schweiz und inzwischen<br />

ähnlichen Gesetzen weiterer EU-<br />

Staaten übereinstimmt.<br />

Was ist hier geschehen? Durfte der<br />

unbedarfte Bürger und Zeitgenosse<br />

nicht davon ausgehen, daß sich die<br />

Dinge in Politik und Justiz mit der <strong>zu</strong>nehmenden<br />

Entfernung vom Jahre<br />

1945 allmählich normalisieren? Daß<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t die inzwischen eingeführte,<br />

gesetzliche Selbstbindung ohne<br />

Ansehen der Person und Sache gilt?<br />

Er durfte nicht. Längst herrscht Sonderrecht<br />

anstatt demokratischer<br />

Rechtsstaatlichkeit.<br />

Für die BRD scheint sie Sache klar:<br />

hier obwalten ungeachtet <strong>des</strong> „2 + 4“-<br />

Vertrages von 1990 unverändert die<br />

Besat<strong>zu</strong>ngsmächte unter Etikettenschwindel<br />

mit allen Waffensystemen<br />

einschließlich ABC-Waffen und Sonderrechten.<br />

In Österreich waren diese<br />

schon 1955 abgezogen. Hatten<br />

diese eine geistige Beset<strong>zu</strong>ng hinterlassen?<br />

Hält sich Österreich inzwischen<br />

selbst besetzt? Es ist so.<br />

Nach uralter chinesischer Weisheit ist<br />

ein Sieg über einen Gegner auch<br />

ohne Krieg <strong>zu</strong> erringen, wenn es gelingt,<br />

„die Söhne wider die Väter -, die<br />

Schüler wider die Lehrer -“ und vor<br />

allem, „den Bodensatz eines Volkes<br />

gegen <strong>des</strong>sen Auslese in Stellung <strong>zu</strong><br />

bringen“. Nun hat das Deutsche Reich<br />

den Krieg verloren, aber jene Weisheiten<br />

wirken auch im Nachhinein.<br />

Das, was nach dem Krieg auf das Volk<br />

losgelassen wurde, war - von Ausnahmen<br />

abgesehen – eine Auslese der<br />

besonderen Art (Deserteure, Schwu-<br />

<strong>Stimme</strong> <strong>des</strong> <strong>Reiches</strong> Nr. 6/2010 17

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