Download - BUND Rhein-Neckar-Odenwald
Download - BUND Rhein-Neckar-Odenwald
Download - BUND Rhein-Neckar-Odenwald
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
36<br />
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)<br />
Nach dem PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel<br />
(PSM) grundsätzlich nicht oder unmittelbar an<br />
oberirdischen Gewässern [...] angewandt werden (§ 6).<br />
In ausgewiesenen Wasserschutzgebieten sind die<br />
Bestimmungen der zugehörigen Schutzverordnung<br />
rechtsverbindlich. Diese Verordnung ist vor jedem<br />
Einsatz von PSM zu prüfen. Der Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen an Gewässerrandstreifen ist<br />
weiterhin nach § 68b (4) WG untersagt.<br />
Belassen von Totholz<br />
Da Totholz ein natürlicher Bestandteil von Gewässern<br />
im Wald ist (vgl. S. 20), beinhaltet die gesetzliche<br />
Vorgabe naturnahe Gewässer zu erhalten,<br />
bzw. an nicht naturnahen Gewässern die Voraussetzungen<br />
für eine naturnahe Entwicklung zu<br />
schaffen (§ 68a WG), auch das Zulassen, bzw. Fördern<br />
von Totholz in und an Gewässern. Daneben ist<br />
die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes<br />
für den Wasserabfluss eine wichtige Aufgabe bei<br />
der Unterhaltung eines Gewässers (§ 28 WHG). Ist<br />
eine Gefahr für Mensch oder Sachgüter gegeben,<br />
dann ist daher im Einzelfall mit den Unterhaltspflichtigen<br />
abzuwägen, wie viel Totholz zugelassen<br />
werden kann. Oft lassen sich aber durch einfache<br />
Maßnahmen, wie zum Beispiel das Anbringen von<br />
Rechen vor Rohrdurchlässen mögliche Probleme<br />
für den Wasserabfluss auch leicht von vornherein<br />
vermeiden. Somit stehen dem Belassen von Totholz<br />
in Gewässern also grundsätzlich keine zwingenden<br />
gesetzlichen Vorgaben entgegen.<br />
Neuanlagen und<br />
bauliche Renaturierungsmaßnahmen<br />
Einer wasserbehördlichen Erlaubnis oder Bewilligung<br />
gemäß § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
bedarf es, wenn dabei oberirdische Gewässer aufgestaut<br />
oder abgesenkt werden oder Wasser entnommen<br />
bzw. abgeleitet wird (§ 3 WHG). Genehmigungsbehörde<br />
sind die unteren Wasserbehörden<br />
bei den Landratsämtern und Kreisbehörden (s.<br />
Anhang). Dagegen sind "Himmelsteiche" (nur<br />
regenwasserabhängig) wasserbehördlich nicht<br />
genehmigungspflichtig. Wer beabsichtigt im Wald<br />
künstliche Wasserflächen, die von den Bestimmungen<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 1) und des<br />
Wassergesetzes (§ 1) ausgenommen sind (z.B. auch<br />
Fischteiche, Feuerlöschteiche und ähnliche kleine<br />
Wasserbecken) zu schaffen oder zu verändern oder<br />
die Bodenkrume auf einer Fläche von mehr als 100 m²<br />
zu entnehmen bedarf einer Genehmigung durch die<br />
untere Naturschutzbehörde (§ 13 NatSchG). Diese<br />
erteilt eine Genehmigung im Einvernehmen mit der<br />
zuständigen unteren Forstbehörde. Sind mit der<br />
Neuanlage gar Abgrabungen über 3 Meter Tiefe<br />
oder von mehr als 300 m² Fläche verbunden, werden<br />
außerdem baurechtliche Genehmigungen notwendig<br />
(§ 49 Landesbauordnung, LBO).<br />
In besonderen Fällen werden weitere Behörden in<br />
das Genehmigungsverfahren einbezogen. So beispielsweise<br />
in Naturschutzgebieten die zuständige<br />
Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege<br />
(BNL) und evtl. das Amt für Flurneuordnung. Maßnahmen<br />
in § 24a-Biotopen, FFH-Gebieten, Naturdenkmalen,<br />
Bann- und Schonwäldern sind immer<br />
mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Bei