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36<br />

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)<br />

Nach dem PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel<br />

(PSM) grundsätzlich nicht oder unmittelbar an<br />

oberirdischen Gewässern [...] angewandt werden (§ 6).<br />

In ausgewiesenen Wasserschutzgebieten sind die<br />

Bestimmungen der zugehörigen Schutzverordnung<br />

rechtsverbindlich. Diese Verordnung ist vor jedem<br />

Einsatz von PSM zu prüfen. Der Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen an Gewässerrandstreifen ist<br />

weiterhin nach § 68b (4) WG untersagt.<br />

Belassen von Totholz<br />

Da Totholz ein natürlicher Bestandteil von Gewässern<br />

im Wald ist (vgl. S. 20), beinhaltet die gesetzliche<br />

Vorgabe naturnahe Gewässer zu erhalten,<br />

bzw. an nicht naturnahen Gewässern die Voraussetzungen<br />

für eine naturnahe Entwicklung zu<br />

schaffen (§ 68a WG), auch das Zulassen, bzw. Fördern<br />

von Totholz in und an Gewässern. Daneben ist<br />

die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes<br />

für den Wasserabfluss eine wichtige Aufgabe bei<br />

der Unterhaltung eines Gewässers (§ 28 WHG). Ist<br />

eine Gefahr für Mensch oder Sachgüter gegeben,<br />

dann ist daher im Einzelfall mit den Unterhaltspflichtigen<br />

abzuwägen, wie viel Totholz zugelassen<br />

werden kann. Oft lassen sich aber durch einfache<br />

Maßnahmen, wie zum Beispiel das Anbringen von<br />

Rechen vor Rohrdurchlässen mögliche Probleme<br />

für den Wasserabfluss auch leicht von vornherein<br />

vermeiden. Somit stehen dem Belassen von Totholz<br />

in Gewässern also grundsätzlich keine zwingenden<br />

gesetzlichen Vorgaben entgegen.<br />

Neuanlagen und<br />

bauliche Renaturierungsmaßnahmen<br />

Einer wasserbehördlichen Erlaubnis oder Bewilligung<br />

gemäß § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

bedarf es, wenn dabei oberirdische Gewässer aufgestaut<br />

oder abgesenkt werden oder Wasser entnommen<br />

bzw. abgeleitet wird (§ 3 WHG). Genehmigungsbehörde<br />

sind die unteren Wasserbehörden<br />

bei den Landratsämtern und Kreisbehörden (s.<br />

Anhang). Dagegen sind "Himmelsteiche" (nur<br />

regenwasserabhängig) wasserbehördlich nicht<br />

genehmigungspflichtig. Wer beabsichtigt im Wald<br />

künstliche Wasserflächen, die von den Bestimmungen<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 1) und des<br />

Wassergesetzes (§ 1) ausgenommen sind (z.B. auch<br />

Fischteiche, Feuerlöschteiche und ähnliche kleine<br />

Wasserbecken) zu schaffen oder zu verändern oder<br />

die Bodenkrume auf einer Fläche von mehr als 100 m²<br />

zu entnehmen bedarf einer Genehmigung durch die<br />

untere Naturschutzbehörde (§ 13 NatSchG). Diese<br />

erteilt eine Genehmigung im Einvernehmen mit der<br />

zuständigen unteren Forstbehörde. Sind mit der<br />

Neuanlage gar Abgrabungen über 3 Meter Tiefe<br />

oder von mehr als 300 m² Fläche verbunden, werden<br />

außerdem baurechtliche Genehmigungen notwendig<br />

(§ 49 Landesbauordnung, LBO).<br />

In besonderen Fällen werden weitere Behörden in<br />

das Genehmigungsverfahren einbezogen. So beispielsweise<br />

in Naturschutzgebieten die zuständige<br />

Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(BNL) und evtl. das Amt für Flurneuordnung. Maßnahmen<br />

in § 24a-Biotopen, FFH-Gebieten, Naturdenkmalen,<br />

Bann- und Schonwäldern sind immer<br />

mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Bei

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