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Unklarheiten empfiehlt es sich vor Maßnahmenbeginn das Landratsamt<br />

(Untere Naturschutz-, Forst- und Wasserbehörde) zu befragen, wer alles<br />

beteiligt werden muss. So können unter Umständen auch noch andere<br />

Rechtsvorschriften gelten, wie zum Beispiel die Eingriffsregelung (§§ 10-<br />

12 NatSchG), Bodenschutzgesetz (Ausbringung des Aushubs in der freien<br />

Landschaft) oder das Abfallgesetz.<br />

Unterhaltungsmaßnahmen<br />

Bei Unterhaltungsmaßnahmen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine<br />

Benutzung, sie bedürfen daher auch keiner behördlichen Erlaubnis oder<br />

Bewilligung (§ 3 WHG). So gehören beispielsweise u.a. die Sicherung der<br />

Ufer zur Unterhaltung. Dazu zählt auch das Pflanzen oder Beseitigen von<br />

Bäumen und Sträuchern und der Einbau von Faschinen. Bei allen Maßnahmen<br />

der Unterhaltung von Gewässern und ihrer Ufer "ist auf die Belange<br />

der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge<br />

Rücksicht zu nehmen" (§ 61 WG). Und laut dem § 2 NatSchG<br />

sollen "bei Unterhaltung und Ausbau von Gewässern [...] die Sicherung der<br />

Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt beachtet [...] werden". Vor jeder<br />

Maßnahme ist außerdem zuerst zu prüfen, ob das Gewässer in einem gesetzlichen<br />

Schutzgebiet liegt, oder ob es sich um ein besonders geschütztes Biotop<br />

handelt. Ist dies der Fall, so sind die Schutzvorschriften der jeweiligen<br />

Rechtsverordnung zu prüfen und Gewässerunter-haltungsmaßnahmen<br />

gegebenfalls daran anzupassen oder auch zu unterlassen. Insbesondere in<br />

Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten sollen geplante Maßnahmen vor<br />

dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Kasten 4) immer mit<br />

den zuständigen Behörden abgestimmt werden.<br />

Fischereiwirtschaft<br />

Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind<br />

diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für<br />

heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern (§ 5 BNatSchG).<br />

Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich<br />

zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei<br />

sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das<br />

zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken<br />

(§ 5 BNatSchG).<br />

Bild 39: Die FFH-Art Mühlkoppe<br />

oder auch Groppe (Cottus gobio).<br />

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