Download - BUND Rhein-Neckar-Odenwald
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Unklarheiten empfiehlt es sich vor Maßnahmenbeginn das Landratsamt<br />
(Untere Naturschutz-, Forst- und Wasserbehörde) zu befragen, wer alles<br />
beteiligt werden muss. So können unter Umständen auch noch andere<br />
Rechtsvorschriften gelten, wie zum Beispiel die Eingriffsregelung (§§ 10-<br />
12 NatSchG), Bodenschutzgesetz (Ausbringung des Aushubs in der freien<br />
Landschaft) oder das Abfallgesetz.<br />
Unterhaltungsmaßnahmen<br />
Bei Unterhaltungsmaßnahmen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine<br />
Benutzung, sie bedürfen daher auch keiner behördlichen Erlaubnis oder<br />
Bewilligung (§ 3 WHG). So gehören beispielsweise u.a. die Sicherung der<br />
Ufer zur Unterhaltung. Dazu zählt auch das Pflanzen oder Beseitigen von<br />
Bäumen und Sträuchern und der Einbau von Faschinen. Bei allen Maßnahmen<br />
der Unterhaltung von Gewässern und ihrer Ufer "ist auf die Belange<br />
der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge<br />
Rücksicht zu nehmen" (§ 61 WG). Und laut dem § 2 NatSchG<br />
sollen "bei Unterhaltung und Ausbau von Gewässern [...] die Sicherung der<br />
Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt beachtet [...] werden". Vor jeder<br />
Maßnahme ist außerdem zuerst zu prüfen, ob das Gewässer in einem gesetzlichen<br />
Schutzgebiet liegt, oder ob es sich um ein besonders geschütztes Biotop<br />
handelt. Ist dies der Fall, so sind die Schutzvorschriften der jeweiligen<br />
Rechtsverordnung zu prüfen und Gewässerunter-haltungsmaßnahmen<br />
gegebenfalls daran anzupassen oder auch zu unterlassen. Insbesondere in<br />
Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten sollen geplante Maßnahmen vor<br />
dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Kasten 4) immer mit<br />
den zuständigen Behörden abgestimmt werden.<br />
Fischereiwirtschaft<br />
Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind<br />
diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für<br />
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern (§ 5 BNatSchG).<br />
Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich<br />
zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei<br />
sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das<br />
zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken<br />
(§ 5 BNatSchG).<br />
Bild 39: Die FFH-Art Mühlkoppe<br />
oder auch Groppe (Cottus gobio).<br />
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