2010-03-15 telefonnummern dienstrechtliches finanzielles
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LEHRPFLICHTERMÄSSIGUNG<br />
LEHRPFLICHTERMÄSSIGUNG AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN<br />
(nur für pragmatisierte Lehrerinnen)<br />
Die Ermäßigungen werden maximal für insgesamt 2 Jahre gewährt.<br />
Der Bezug beträgt 75 % des vollen Bezugs bei einem Beschäftigungsausmaß zwischen 50%<br />
und 75% (gilt nicht für Vertragslehrerinnen!).<br />
Bei einer geringeren Ermäßigung (dh Beschäftigungsausmaß höher als 75%) wird der Bezug<br />
aliquot zum Beschäftigungsausmaß bezahlt.<br />
Supplierungen sind im Rahmen des gesetzlich geregelten C-Topfes im aliquoten Ausmaß zu<br />
leisten.<br />
LEHRPFLICHTERMÄSSIGUNG IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE<br />
Auf Ansuchen der Landeslehrerin kann die Lehrverpflichtung im öffentlichen Interesse zur<br />
Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet ermäßigt werden. Die Lehrverpflichtung<br />
darf soweit ermäßigt werden, dass der Unterricht in mindestens einem Gegenstand<br />
weitergeführt werden kann.<br />
Die Ermäßigungen werden maximal für insgesamt 5 Jahre gewährt.<br />
Auf Ansuchen der Landeslehrerin kann die Lehrverpflichtung im öffentlichen Interesse zur<br />
Ausbildung für die Bewältigung von Aufgaben der Schule (Tätigkeiten auf kulturellem,<br />
sozialem, sportlichem, religiösem oder wissenschaftlichem Gebiet) ermäßigt werden. Die<br />
Lehrverpflichtung darf soweit ermäßigt werden, dass der Unterricht in mindestens einem<br />
Gegenstand weitergeführt werden kann.<br />
Die Ermäßigungen werden maximal für insgesamt 10 Jahre gewährt.<br />
HERABSETZUNG DER LEHRVERPFLICHTUNG<br />
AUS BELIEBIGEM ANLASS<br />
Auf Antrag der Landeslehrerin kann die Lehrverpflichtung herabgesetzt werden, wenn keine<br />
dienstlichen Interessen entgegenstehen.<br />
Die Lehrverpflichtung darf höchstens bis auf die Hälfte der jeweils geltenden<br />
Unterrichtsverpflichtung herabgesetzt werden, wobei nur ganze Stunden verbleiben dürfen.<br />
Die Herabsetzung gilt für 1 Jahr (bis zum Ende des Schuljahres) oder für mehrere Jahre.<br />
HERABSETZUNG DER LEHRVERPFLICHTUNG ZUR BETREUUNG EINES KINDES<br />
Auf Antrag der Landeslehrerin ist die Lehrverpflichtung zur Betreuung eines eigenen Kindes,<br />
eines Wahl- oder Pflegekindes, eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der<br />
Landeslehrer oder sein Ehegatte aufkommt, bis auf die Hälfte herabzusetzen.<br />
Die Herabsetzung wird für 1 Jahr oder für mehrere Jahre oder bis zum Schuleintritt des<br />
Kindes gewährt.<br />
Personalvertretung – Die Nr. 1 in Service<br />
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