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2010-03-15 telefonnummern dienstrechtliches finanzielles

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LEHRPFLICHTERMÄSSIGUNG<br />

LEHRPFLICHTERMÄSSIGUNG AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN<br />

(nur für pragmatisierte Lehrerinnen)<br />

Die Ermäßigungen werden maximal für insgesamt 2 Jahre gewährt.<br />

Der Bezug beträgt 75 % des vollen Bezugs bei einem Beschäftigungsausmaß zwischen 50%<br />

und 75% (gilt nicht für Vertragslehrerinnen!).<br />

Bei einer geringeren Ermäßigung (dh Beschäftigungsausmaß höher als 75%) wird der Bezug<br />

aliquot zum Beschäftigungsausmaß bezahlt.<br />

Supplierungen sind im Rahmen des gesetzlich geregelten C-Topfes im aliquoten Ausmaß zu<br />

leisten.<br />

LEHRPFLICHTERMÄSSIGUNG IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE<br />

Auf Ansuchen der Landeslehrerin kann die Lehrverpflichtung im öffentlichen Interesse zur<br />

Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet ermäßigt werden. Die Lehrverpflichtung<br />

darf soweit ermäßigt werden, dass der Unterricht in mindestens einem Gegenstand<br />

weitergeführt werden kann.<br />

Die Ermäßigungen werden maximal für insgesamt 5 Jahre gewährt.<br />

Auf Ansuchen der Landeslehrerin kann die Lehrverpflichtung im öffentlichen Interesse zur<br />

Ausbildung für die Bewältigung von Aufgaben der Schule (Tätigkeiten auf kulturellem,<br />

sozialem, sportlichem, religiösem oder wissenschaftlichem Gebiet) ermäßigt werden. Die<br />

Lehrverpflichtung darf soweit ermäßigt werden, dass der Unterricht in mindestens einem<br />

Gegenstand weitergeführt werden kann.<br />

Die Ermäßigungen werden maximal für insgesamt 10 Jahre gewährt.<br />

HERABSETZUNG DER LEHRVERPFLICHTUNG<br />

AUS BELIEBIGEM ANLASS<br />

Auf Antrag der Landeslehrerin kann die Lehrverpflichtung herabgesetzt werden, wenn keine<br />

dienstlichen Interessen entgegenstehen.<br />

Die Lehrverpflichtung darf höchstens bis auf die Hälfte der jeweils geltenden<br />

Unterrichtsverpflichtung herabgesetzt werden, wobei nur ganze Stunden verbleiben dürfen.<br />

Die Herabsetzung gilt für 1 Jahr (bis zum Ende des Schuljahres) oder für mehrere Jahre.<br />

HERABSETZUNG DER LEHRVERPFLICHTUNG ZUR BETREUUNG EINES KINDES<br />

Auf Antrag der Landeslehrerin ist die Lehrverpflichtung zur Betreuung eines eigenen Kindes,<br />

eines Wahl- oder Pflegekindes, eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der<br />

Landeslehrer oder sein Ehegatte aufkommt, bis auf die Hälfte herabzusetzen.<br />

Die Herabsetzung wird für 1 Jahr oder für mehrere Jahre oder bis zum Schuleintritt des<br />

Kindes gewährt.<br />

Personalvertretung – Die Nr. 1 in Service<br />

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