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und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte

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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong> (1)<br />

Europarechtlicher Hintergr<strong>und</strong><br />

FuTEE-Richtlinie<br />

– Richtlinie 1999/5/EG über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong><br />

Telekommunikationsendeinrichtungen <strong>und</strong> die<br />

gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität<br />

– in Ö durch das BG über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong><br />

Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl I<br />

Nr. 134/2001 umgesetzt<br />

– „New Approach“-Richtlinie<br />

– „Gr<strong>und</strong>legende Anforderungen“:<br />

- Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit<br />

- elektromagnetische Verträglichkeit<br />

- effektive/störungsfreie Frequenznutzung<br />

<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong> (2)<br />

Erfüllung der gr<strong>und</strong>legenden Anforderungen wird<br />

bei Übereinstimmung mit harmonisierten Normen<br />

vermutet (§ 6 FTEG)<br />

Konformitätsbewertung<br />

– idR unter Verantwortung des Herstellers (CE-<br />

Kennzeichnung), tw in Zusammenarbeit mit benannten<br />

Stellen“<br />

Rückzug der Behörden auf die Marktüberwachung<br />

– Keine Bewilligung mehr für das In-Verkehr-Bringen<br />

erforderlich<br />

– Eingriff nur bei Verletzung „gr<strong>und</strong>legender Anforderungen<br />

(Marktüberwachung)<br />

<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

- FTEG<br />

Schnittstellen:<br />

– Veröffentlichungspflicht für Betreiber öffentlicher TK-Netze<br />

für technische Spezifikationen der von ihnen<br />

bereitgestellten g Schnittstellen – Dienste dürfen nicht<br />

erbracht werden, solange Veröffentlichung nicht erfolgt ist<br />

(§ 5 FTEG)<br />

– Betreiber dürfen Anschluss nicht verweigern, wenn<br />

gr<strong>und</strong>legende Anforderungen erfüllt (§ 11 Abs 3 FTEG)<br />

– Verordnungsermächtigung (BMVIT) für Luftschnittstellen,<br />

soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen (§ 4<br />

FTEG)<br />

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