und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte
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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong> (1)<br />
Europarechtlicher Hintergr<strong>und</strong><br />
FuTEE-Richtlinie<br />
– Richtlinie 1999/5/EG über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong><br />
Telekommunikationsendeinrichtungen <strong>und</strong> die<br />
gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität<br />
– in Ö durch das BG über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong><br />
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl I<br />
Nr. 134/2001 umgesetzt<br />
– „New Approach“-Richtlinie<br />
– „Gr<strong>und</strong>legende Anforderungen“:<br />
- Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit<br />
- elektromagnetische Verträglichkeit<br />
- effektive/störungsfreie Frequenznutzung<br />
<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong> (2)<br />
Erfüllung der gr<strong>und</strong>legenden Anforderungen wird<br />
bei Übereinstimmung mit harmonisierten Normen<br />
vermutet (§ 6 FTEG)<br />
Konformitätsbewertung<br />
– idR unter Verantwortung des Herstellers (CE-<br />
Kennzeichnung), tw in Zusammenarbeit mit benannten<br />
Stellen“<br />
Rückzug der Behörden auf die Marktüberwachung<br />
– Keine Bewilligung mehr für das In-Verkehr-Bringen<br />
erforderlich<br />
– Eingriff nur bei Verletzung „gr<strong>und</strong>legender Anforderungen<br />
(Marktüberwachung)<br />
<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />
- FTEG<br />
Schnittstellen:<br />
– Veröffentlichungspflicht für Betreiber öffentlicher TK-Netze<br />
für technische Spezifikationen der von ihnen<br />
bereitgestellten g Schnittstellen – Dienste dürfen nicht<br />
erbracht werden, solange Veröffentlichung nicht erfolgt ist<br />
(§ 5 FTEG)<br />
– Betreiber dürfen Anschluss nicht verweigern, wenn<br />
gr<strong>und</strong>legende Anforderungen erfüllt (§ 11 Abs 3 FTEG)<br />
– Verordnungsermächtigung (BMVIT) für Luftschnittstellen,<br />
soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen (§ 4<br />
FTEG)<br />
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