und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte
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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />
- FTEG<br />
– Netzbetreiber kann Anschluss nur bei<br />
ernsthaften Schäden oder schädlichen<br />
Störungen verweigern (mit Zustimmung des<br />
Bü Büros ff. <strong>Funkanlagen</strong> F k l <strong>und</strong> d TK TK-Endeinrichtungen)<br />
E d i i ht )<br />
– Netztrennung nur im Notfall zum Schutz des<br />
Netzes <strong>und</strong> kostenloser alternativer Lösung für<br />
Benutzer<br />
<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />
- FTEG<br />
– Für Benutzer sind Informationen über die<br />
bestimmungsgemäße Verwendung in deutscher<br />
Sprache bereitzustellen,<br />
– für <strong>Funkanlagen</strong> sind „hinreichende hinreichende Angaben“ Angaben<br />
zu geben, in welchen MS das Gerät zur<br />
Verwendung bestimmt ist <strong>und</strong> ob<br />
Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen<br />
bestehen<br />
– außerhalb harmonisierter Bänder: Anzeige 4<br />
Wochen vor In-Verkehr-Bringen an Büro für<br />
<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> TK-Endeinrichtungen<br />
<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />
- FTEG<br />
– Aufsicht durch Büro für <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> TK-<br />
Endeinrichtungen<br />
– Auskunfts-, Betretungsrechte<br />
– Untersagung des In In-Verkehr-Bringens Verkehr Bringens erst nach<br />
Aufforderung zur Herstellung des<br />
gesetzmäßigen Zustands; Auferlegung einer<br />
Rückrufpflicht möglich<br />
– Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden;<br />
Marktaufsichtsmaßnahmen auch auf Gr<strong>und</strong><br />
begründeter Meldungen anderer<br />
Aufsichtsbehörden<br />
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