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und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte

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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

- FTEG<br />

– Netzbetreiber kann Anschluss nur bei<br />

ernsthaften Schäden oder schädlichen<br />

Störungen verweigern (mit Zustimmung des<br />

Bü Büros ff. <strong>Funkanlagen</strong> F k l <strong>und</strong> d TK TK-Endeinrichtungen)<br />

E d i i ht )<br />

– Netztrennung nur im Notfall zum Schutz des<br />

Netzes <strong>und</strong> kostenloser alternativer Lösung für<br />

Benutzer<br />

<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

- FTEG<br />

– Für Benutzer sind Informationen über die<br />

bestimmungsgemäße Verwendung in deutscher<br />

Sprache bereitzustellen,<br />

– für <strong>Funkanlagen</strong> sind „hinreichende hinreichende Angaben“ Angaben<br />

zu geben, in welchen MS das Gerät zur<br />

Verwendung bestimmt ist <strong>und</strong> ob<br />

Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen<br />

bestehen<br />

– außerhalb harmonisierter Bänder: Anzeige 4<br />

Wochen vor In-Verkehr-Bringen an Büro für<br />

<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> TK-Endeinrichtungen<br />

<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

- FTEG<br />

– Aufsicht durch Büro für <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> TK-<br />

Endeinrichtungen<br />

– Auskunfts-, Betretungsrechte<br />

– Untersagung des In In-Verkehr-Bringens Verkehr Bringens erst nach<br />

Aufforderung zur Herstellung des<br />

gesetzmäßigen Zustands; Auferlegung einer<br />

Rückrufpflicht möglich<br />

– Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden;<br />

Marktaufsichtsmaßnahmen auch auf Gr<strong>und</strong><br />

begründeter Meldungen anderer<br />

Aufsichtsbehörden<br />

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