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und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte

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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

- TKG 2003<br />

– Neben FTEG enthält auch TKG 2003<br />

Regelungen über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

– § 73 TKG 2003: „Regeln der Technik“/„Stand<br />

dder TTechnik“ h ik“<br />

– Gr<strong>und</strong>sätzlich ist für Betrieb von <strong>Funkanlagen</strong><br />

Bewilligungspflicht vorgesehen – kann jedoch<br />

auch „generelle Bewilligung“ sein (Verordnung<br />

BGBl II 2003/542 idF 2006/502); dies umfasst<br />

vor allem Anlagen gemäß FuTEE-RL<br />

– Einfuhr, Besitz <strong>und</strong> Vertrieb bewilligungsfrei<br />

<strong>Funkanlagen</strong><br />

- TKG 2003<br />

– Bewilligungsverfahren für <strong>Funkanlagen</strong> nach<br />

§ 74 iVm § 81 TKG 2003:<br />

– „Errichtungs- <strong>und</strong> Betriebsbewilligung“<br />

– Inkludiert idR Frequenzzuteilung nach § 54 TKG<br />

– Zuständig: Fernmeldebüro (KommAustria, wenn<br />

terrestrischer R<strong>und</strong>funk betroffen)<br />

– Befristung auf max. 10 Jahre<br />

– Auflagen zur Sicherung des ungestörten Betriebs,<br />

zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, ...<br />

<strong>Funkanlagen</strong><br />

- TKG 2003<br />

– Ablehnung der Bewilligung möglich, wenn (u.a.)<br />

Störungen zu erwarten sind, Frequenzen nicht<br />

zugeteilt werden können, eine effiziente Nutzung<br />

des Spektrums p nicht ggegeben g ist<br />

– Nachträgliche Änderung der Bewilligung<br />

- Auf Antrag, oder von Amts wegen aus wichtigen<br />

Gründen im öffentlichen Interesse (insb zur Sicherung<br />

des öffentlichen TK-Verkehrs oder wegen<br />

Fortentwicklung des internationalen<br />

Fernmeldevertragsrechts)<br />

– Übertragung der Bewilligung: mit Zustimmung der<br />

Behörde<br />

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