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und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte

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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />

- TKG 2003<br />

– § 78 TKG 203: Verbot missbräuchlicher Verwendung von<br />

<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong>n<br />

- Nachrichtenübermittlung, welche gegen Gesetze, öffentliche<br />

Ordnung oder Sittlichkeit gefährdet<br />

- Grobe Belästigung oder Verängstigung Anderer (zB „Telefonterror“),<br />

vgl nun auch § 107a StGB („Stalking“)<br />

- Verletzung der Geheimhaltungspflicht<br />

- Nachrichtenübermittlung gegen den Zweck der Funkanlage (zB:<br />

Betriebsfunk für private Kommunikation)<br />

– Verpflichtung, geeignete Maßnahmen gegen<br />

missbräuchliche Verwendung zu treffen<br />

Frequenzen<br />

Frequenzverwaltung<br />

Frequenzverwaltung obliegt BMVIT (R<strong>und</strong>funk:<br />

KommAustria)<br />

hohe Bedeutung internationaler Verein-<br />

barungen (ITU; World Radio Conferences;<br />

regionale Koordination mit Nachbarstaaten)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich: Frequenzen dürfen nur nach<br />

Bewilligung durch Fernmeldebüro in Betrieb<br />

genommen werden (R<strong>und</strong>funk: KommAustria)<br />

Vergabe von Frequenzen durch FM-Büro oder<br />

TKK (für R<strong>und</strong>funk durch KommAustria)<br />

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