und Telekommunikationsrecht Übersicht Funkanlagen und Endgeräte
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<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong><br />
- TKG 2003<br />
– § 78 TKG 203: Verbot missbräuchlicher Verwendung von<br />
<strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Endgeräte</strong>n<br />
- Nachrichtenübermittlung, welche gegen Gesetze, öffentliche<br />
Ordnung oder Sittlichkeit gefährdet<br />
- Grobe Belästigung oder Verängstigung Anderer (zB „Telefonterror“),<br />
vgl nun auch § 107a StGB („Stalking“)<br />
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht<br />
- Nachrichtenübermittlung gegen den Zweck der Funkanlage (zB:<br />
Betriebsfunk für private Kommunikation)<br />
– Verpflichtung, geeignete Maßnahmen gegen<br />
missbräuchliche Verwendung zu treffen<br />
Frequenzen<br />
Frequenzverwaltung<br />
Frequenzverwaltung obliegt BMVIT (R<strong>und</strong>funk:<br />
KommAustria)<br />
hohe Bedeutung internationaler Verein-<br />
barungen (ITU; World Radio Conferences;<br />
regionale Koordination mit Nachbarstaaten)<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich: Frequenzen dürfen nur nach<br />
Bewilligung durch Fernmeldebüro in Betrieb<br />
genommen werden (R<strong>und</strong>funk: KommAustria)<br />
Vergabe von Frequenzen durch FM-Büro oder<br />
TKK (für R<strong>und</strong>funk durch KommAustria)<br />
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