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Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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BGR A 3<br />

Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die ein sicheres<br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>an</strong> der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist,<br />

z.B. Isolatorenbruch, Sturm, Regen, Gewitter, Dunkelheit, so hat<br />

der <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen<br />

zur Einstellung der <strong>Arbeiten</strong> zu ver<strong>an</strong>lassen. Die weiteren<br />

Maßnahmen sind zwischen <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortlichem <strong>und</strong> Arbeitsver<strong>an</strong>twortlichem<br />

abzustimmen.<br />

Sofern nicht <strong>an</strong>ders festgelegt, ist die Beendigung der <strong>Arbeiten</strong><br />

vom Arbeitsver<strong>an</strong>twortlichen dem <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen <strong>unter</strong><br />

Angabe des <strong>Anlagen</strong>zust<strong>an</strong>des mitzuteilen. D<strong>an</strong>ach sind keine weiteren<br />

<strong>Arbeiten</strong> ohne Erlaubnis des <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen zulässig.<br />

Hinweis:<br />

Die Funktionen des <strong>Anlagen</strong>-, Arbeitsver<strong>an</strong>twortlichen <strong>und</strong><br />

Ausführenden der <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> können auch<br />

von einer Person wahrgenommen werden.<br />

3.4 Vergabe von Aufträgen<br />

Bei der Vergabe von <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> <strong>an</strong> einen Auftragnehmer<br />

gelten die Festlegungen des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Gr<strong>und</strong>sätze der Prävention“ (BGV A1) <strong>und</strong> dieser<br />

BG-Regel.<br />

Bei der Vergabe von Aufträgen haben Auftraggeber <strong>und</strong> Auftragnehmer<br />

immer die Sicherheit aller beteiligten Personen in den Vordergr<strong>und</strong><br />

zu stellen. Jedes Unternehmen hat für seinen Bereich die<br />

Aufgaben der Gar<strong>an</strong>ten- <strong>und</strong> Verkehrssicherungspflichten. Bei<br />

möglichen gegenseitigen Gefährdungen bleibt die Koordinierungspflicht<br />

des Auftraggebers unberührt. Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Arbeits<strong>an</strong>weisungen,<br />

den Einsatz von geeigneten Personen für <strong>Arbeiten</strong><br />

<strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> <strong>und</strong> deren Durchführung hat der Auftragnehmer.<br />

Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung von der Fachk<strong>und</strong>e<br />

des Auftragnehmers zu überzeugen, z.B. durch Nachfrage, ob<br />

der Auftragnehmer mit <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> vertraut ist <strong>und</strong><br />

alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder durch Einsichtnahme<br />

in Befähigungsnachweise <strong>und</strong> Arbeits<strong>an</strong>weisungen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heym<strong>an</strong>ns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

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