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Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

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„Sonderopfer“ abzuverlangen, nicht in allen Fällen allein dadurch abgeholfen,<br />

dass die Pauschgebühr „irgendwann“ festgesetzt wird. Vielmehr berücksichtigt<br />

der Gesetzgeber, dass die freie Ausübung <strong>des</strong> Berufes <strong>des</strong> Rechtsanwalts im<br />

Sinne einer freien Entfaltung der Persönlichkeit zum Zwecke der materiellen<br />

Sicherung der Lebensgestaltung (BVerfGE 63, 266, 268) in erster Linie der<br />

Existenzsicherung dient, die in bestimmten Fällen nicht nur eine bestimmte<br />

Vergütungshöhe, sondern auch eine zeitnahe Entlohnung für erbrachte Leistungen<br />

voraussetzt. Die Gewährung einer (hohen) Pauschgebühr beseitigt eine<br />

Grundrechtsbeeinträchtigung – wie das Beispiel <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />

zeigt – nicht, wenn sie erst nach langer Zeit erfolgt. Indem § 51 Abs. 1 RVG<br />

dem Pflichtverteidiger sowohl einen Anspruch auf (erhöhte) Pauschvergütung,<br />

als auch einen Anspruch auf Vorschuss auf die Pauschvergütung einräumt und<br />

beide Ansprüche jeweils von einer (eigenen, nicht inhaltsgleichen) Zumutbarkeitsprüfung<br />

abhängig macht, hat der Gesetzgeber hinreichend Sorge getragen,<br />

um einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit <strong>des</strong> Pflichtverteidigers<br />

vorzubeugen.<br />

b) Die Regelung kann aber diese verfassungsrechtlich begründete Schutzfunktion<br />

nur wirksam zur Geltung bringen, wenn die verfassungsrechtlichen Wertungen<br />

bei ihrer Anwendung zutreffend berücksichtigt werden. Dies hat das OLG<br />

Dresden versäumt. Das Gericht stellt bei seiner Prüfung der Zumutbarkeit ausschließlich<br />

darauf ab, dass das Strafverfahren im Zeitpunkt der Beantragung<br />

<strong>des</strong> Vorschusses das Verfahren – abgesehen von der Übernahme der Verteidigung,<br />

der Kontaktaufnahme zum Mandanten und der Informationsbeschaffung<br />

– noch nicht weiter „gefördert“ werden konnte und noch keine Verhandlungstermine<br />

bestimmt waren. Diese Kriterien sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit<br />

im Rahmen <strong>des</strong> § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG zu verneinen. Das Gericht<br />

verkennt grundlegend die Regelungssystematik <strong>des</strong> § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG.<br />

Es geht nämlich bei der Vorschussregelung nicht darum, dem Verteidiger für<br />

zukünftige Leistungen (z.B. künftige aufwendige Schriftsätze oder Verhandlungen)<br />

„vorab“ eine Vergütung zu gewähren, sondern der Vorschuss wird für<br />

eine bereits erbrachte Leistung gezahlt (Gerold/Schmidt, RVG, § 51 Rn. 73).<br />

Die Bezeichnung als „Vorschuss“ erklärt sich allein daraus, dass die Zahlung<br />

vor Abschluss <strong>des</strong> Strafverfahrens und damit vor der endgültigen Gebührenfestsetzung<br />

erfolgt, keinesfalls aber vor der Erbringung der abgegoltenen

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