18.10.2012 Aufrufe

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7<br />

Der Beschwerdeführer nimmt in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht nur<br />

auf die Arbeitsbelastung Bezug, die mit dem Strafverfahren verbunden war, zu dem der<br />

angefochtene Beschluss <strong>des</strong> OLG Dresden ergangen ist. Er macht vielmehr geltend, dieses<br />

Verfahren habe ihn gemeinsam mit einem weiteren Verfahren derart in Anspruch genommen,<br />

dass es zu erheblichen finanzielle Einbußen in seinem Kanzleibetrieb gekommen<br />

sei. Der vom Beschwerdeführer im Einzelnen dargelegte Rückgang im Betriebsergebnis<br />

(im Zeitraum Januar bis August 2010 erwirtschaftete er lediglich 56 Prozent <strong>des</strong><br />

durchschnittlichen Betriebsgewinns <strong>des</strong> Vergleichszeitraum der vorangegangenen fünf<br />

Jahre) ist nach seiner Auffassung ausschließlich auf seine Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger<br />

zurückzuführen. Die mit der Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger verbundenen<br />

finanziellen Einbußen hätten ihn veranlasst, bei seiner Bank ein Liquiditätsdarlehen<br />

zur Vorfinanzierung der Pauschvergütung zu beantragen, das jedoch nicht gewährt wurde.<br />

In der Folgezeit habe er fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, so dass das Finanzamt<br />

schließlich im Oktober 2010 Ansprüche aus der beantragten Pauschvergütung<br />

gegen den Freistaat Sachsen gepfändet habe. Im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde<br />

standen nach dem Vortrag <strong>des</strong> Beschwerdeführers Steuerschulden in<br />

Höhe von 9.890,73 € aus. Vor diesem Hintergrund macht er geltend, der ablehnende Beschluss<br />

<strong>des</strong> OLG Dresden führe in absehbarer Zeit zu einem existenzbedrohenden Zustand.<br />

Er müsse damit rechnen, dass die Rechtsanwaltskammer ihm wegen Vermögensverfalls<br />

die Zulassung entzieht.<br />

IV. Die weitere Pflichtverteidigung, auf die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner<br />

Grundrechtsverletzung mit abstellt, betrifft ein Verfahren vor dem Landgericht Cottbus, in<br />

dem er die Verteidigung eines von acht Angeklagten auf der Grundlage eines Beiordnungsbeschlusses<br />

vom 08.04.2009 übernommen hatte (Az. 22 KLS 42/09). Nachdem er<br />

zunächst ein Haftprüfungsverfahren betrieben hatte, war ihm in diesem Verfahren mit<br />

Verfügung vom 07.12.2009 eine Anklageschrift mit einem Umfang von 124 Seiten zugestellt<br />

worden. Zu dem Verfahren hat der Beschwerdeführer am 22.06.2010 die Bewilligung<br />

einer Pauschvergütung in Höhe von 5.000,00 € für das vorbereitende Verfahren und einen<br />

Vorschuss auf die zu erwartende Pauschvergütung für das erstinstanzliche Verfahren in<br />

Höhe von 8.000,00 € beantragt. Über den Antrag ist bislang nicht entschieden. Zur Begründung<br />

verwies der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren auf den Umfang der<br />

Ermittlungsakte (7.732 Seiten im vorbereitenden Verfahren und 13.000 Seiten im erstinstanzlichen<br />

Verfahren) und den mit dem Lesen dieser Akte verbundenen Zeitaufwand (129<br />

bzw. 216 Stunden). Die Arbeit sei nur durch Mehrarbeit bis in die Nachtstunden sowie an

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!