Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
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Der Beschwerdeführer nimmt in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht nur<br />
auf die Arbeitsbelastung Bezug, die mit dem Strafverfahren verbunden war, zu dem der<br />
angefochtene Beschluss <strong>des</strong> OLG Dresden ergangen ist. Er macht vielmehr geltend, dieses<br />
Verfahren habe ihn gemeinsam mit einem weiteren Verfahren derart in Anspruch genommen,<br />
dass es zu erheblichen finanzielle Einbußen in seinem Kanzleibetrieb gekommen<br />
sei. Der vom Beschwerdeführer im Einzelnen dargelegte Rückgang im Betriebsergebnis<br />
(im Zeitraum Januar bis August 2010 erwirtschaftete er lediglich 56 Prozent <strong>des</strong><br />
durchschnittlichen Betriebsgewinns <strong>des</strong> Vergleichszeitraum der vorangegangenen fünf<br />
Jahre) ist nach seiner Auffassung ausschließlich auf seine Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger<br />
zurückzuführen. Die mit der Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger verbundenen<br />
finanziellen Einbußen hätten ihn veranlasst, bei seiner Bank ein Liquiditätsdarlehen<br />
zur Vorfinanzierung der Pauschvergütung zu beantragen, das jedoch nicht gewährt wurde.<br />
In der Folgezeit habe er fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, so dass das Finanzamt<br />
schließlich im Oktober 2010 Ansprüche aus der beantragten Pauschvergütung<br />
gegen den Freistaat Sachsen gepfändet habe. Im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde<br />
standen nach dem Vortrag <strong>des</strong> Beschwerdeführers Steuerschulden in<br />
Höhe von 9.890,73 € aus. Vor diesem Hintergrund macht er geltend, der ablehnende Beschluss<br />
<strong>des</strong> OLG Dresden führe in absehbarer Zeit zu einem existenzbedrohenden Zustand.<br />
Er müsse damit rechnen, dass die Rechtsanwaltskammer ihm wegen Vermögensverfalls<br />
die Zulassung entzieht.<br />
IV. Die weitere Pflichtverteidigung, auf die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner<br />
Grundrechtsverletzung mit abstellt, betrifft ein Verfahren vor dem Landgericht Cottbus, in<br />
dem er die Verteidigung eines von acht Angeklagten auf der Grundlage eines Beiordnungsbeschlusses<br />
vom 08.04.2009 übernommen hatte (Az. 22 KLS 42/09). Nachdem er<br />
zunächst ein Haftprüfungsverfahren betrieben hatte, war ihm in diesem Verfahren mit<br />
Verfügung vom 07.12.2009 eine Anklageschrift mit einem Umfang von 124 Seiten zugestellt<br />
worden. Zu dem Verfahren hat der Beschwerdeführer am 22.06.2010 die Bewilligung<br />
einer Pauschvergütung in Höhe von 5.000,00 € für das vorbereitende Verfahren und einen<br />
Vorschuss auf die zu erwartende Pauschvergütung für das erstinstanzliche Verfahren in<br />
Höhe von 8.000,00 € beantragt. Über den Antrag ist bislang nicht entschieden. Zur Begründung<br />
verwies der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren auf den Umfang der<br />
Ermittlungsakte (7.732 Seiten im vorbereitenden Verfahren und 13.000 Seiten im erstinstanzlichen<br />
Verfahren) und den mit dem Lesen dieser Akte verbundenen Zeitaufwand (129<br />
bzw. 216 Stunden). Die Arbeit sei nur durch Mehrarbeit bis in die Nachtstunden sowie an