18.10.2012 Aufrufe

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5<br />

tigen Stundensatzes dem beigeordneten Verteidiger nicht zugemutet werden könne, werde<br />

zur Begründung der Pauschvergütung auf einen Stundensatz in Höhe von 40,00 € netto<br />

abgestellt.<br />

Der Beschwerdeführer versicherte anwaltlich, dass er unter Berücksichtigung seiner betriebswirtschaftlichen<br />

Auswertungen für die Jahre 2006 bis 2009 und der erwirtschafteten<br />

Honorarumsätze und ausgehend von einer Tätigkeit von 50 Stunden pro Woche und 48<br />

Wochen pro Jahr einen Stundensatz erziele, der oberhalb dieses Wertes liegt (61,00 € pro<br />

Stunde). Der Zeitaufwand für das Aktenstudium sei nur durch Mehrarbeit bis in die Nachtstunden<br />

und an den Wochenenden zu bewerkstelligen gewesen. Allein unter Berücksichtigung<br />

der Lese- und Bearbeitungszeit <strong>des</strong> Aktenbestan<strong>des</strong> (410 Stunden) ergebe sich ein<br />

anzusetzen<strong>des</strong> Honorar in Höhe von 16.400,00 € netto. Im Rahmen <strong>des</strong> Vorschusses sei<br />

ein Abschlag zulässig, so dass unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände eine<br />

Pauschvergütung in Höhe von 16.000,00 € angemessen sei.<br />

Nachdem die Bezirksrevisorin beim Oberlan<strong>des</strong>gericht zu dem Antrag Stellung genommen<br />

und allenfalls einen Vorschuss in Höhe von 396,00 € anerkannt hatte, wies der Beschwerdeführer<br />

in einem weiteren Schriftsatz darauf hin, dass diese Vergütung bei Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> dargelegten Arbeitsumfangs (min<strong>des</strong>tens 410 Stunden) einen Stundensatz<br />

von 0,96 € ergebe. Der Festsetzung einer Pauschvergütung stehe im Übrigen<br />

nicht entgegen, dass die Pflichtverteidigergebühren noch nicht festgesetzt seien. Die<br />

Pauschvergütung werde nicht zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren, sondern an<br />

deren Stelle bewilligt.<br />

Mit Beschluss vom 28.10.2010, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wies<br />

das OLG Dresden den Antrag <strong>des</strong> Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zur Begründung<br />

führte das Gericht aus, der Aktenumfang sei zwar mit weit über 24.000 Blatt als<br />

außerordentlich umfangreich zu bewerten, jedoch sei eine besondere Schwierigkeit der<br />

Sache nicht ausreichend vorgetragen. Zwar sei eine Pauschgebühr grundsätzlich bereits<br />

wegen <strong>des</strong> besonderen Umfangs <strong>des</strong> Verfahrens möglich. Bisher sei aber außer der Zustellung<br />

der Anklage und der Beiordnung <strong>des</strong> Verteidigers „nichts<br />

verfahrensfördern<strong>des</strong>“ geschehen. Insbesondere seien Hauptverhandlungstermine nicht<br />

bestimmt. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, wie viele Hauptverhandlungstermine zur<br />

Urteilsfindung notwendig sein werden. Insoweit gehe der Antrag, soweit er mit Gebühren

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!