Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5<br />
tigen Stundensatzes dem beigeordneten Verteidiger nicht zugemutet werden könne, werde<br />
zur Begründung der Pauschvergütung auf einen Stundensatz in Höhe von 40,00 € netto<br />
abgestellt.<br />
Der Beschwerdeführer versicherte anwaltlich, dass er unter Berücksichtigung seiner betriebswirtschaftlichen<br />
Auswertungen für die Jahre 2006 bis 2009 und der erwirtschafteten<br />
Honorarumsätze und ausgehend von einer Tätigkeit von 50 Stunden pro Woche und 48<br />
Wochen pro Jahr einen Stundensatz erziele, der oberhalb dieses Wertes liegt (61,00 € pro<br />
Stunde). Der Zeitaufwand für das Aktenstudium sei nur durch Mehrarbeit bis in die Nachtstunden<br />
und an den Wochenenden zu bewerkstelligen gewesen. Allein unter Berücksichtigung<br />
der Lese- und Bearbeitungszeit <strong>des</strong> Aktenbestan<strong>des</strong> (410 Stunden) ergebe sich ein<br />
anzusetzen<strong>des</strong> Honorar in Höhe von 16.400,00 € netto. Im Rahmen <strong>des</strong> Vorschusses sei<br />
ein Abschlag zulässig, so dass unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände eine<br />
Pauschvergütung in Höhe von 16.000,00 € angemessen sei.<br />
Nachdem die Bezirksrevisorin beim Oberlan<strong>des</strong>gericht zu dem Antrag Stellung genommen<br />
und allenfalls einen Vorschuss in Höhe von 396,00 € anerkannt hatte, wies der Beschwerdeführer<br />
in einem weiteren Schriftsatz darauf hin, dass diese Vergütung bei Berücksichtigung<br />
<strong>des</strong> dargelegten Arbeitsumfangs (min<strong>des</strong>tens 410 Stunden) einen Stundensatz<br />
von 0,96 € ergebe. Der Festsetzung einer Pauschvergütung stehe im Übrigen<br />
nicht entgegen, dass die Pflichtverteidigergebühren noch nicht festgesetzt seien. Die<br />
Pauschvergütung werde nicht zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren, sondern an<br />
deren Stelle bewilligt.<br />
Mit Beschluss vom 28.10.2010, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wies<br />
das OLG Dresden den Antrag <strong>des</strong> Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zur Begründung<br />
führte das Gericht aus, der Aktenumfang sei zwar mit weit über 24.000 Blatt als<br />
außerordentlich umfangreich zu bewerten, jedoch sei eine besondere Schwierigkeit der<br />
Sache nicht ausreichend vorgetragen. Zwar sei eine Pauschgebühr grundsätzlich bereits<br />
wegen <strong>des</strong> besonderen Umfangs <strong>des</strong> Verfahrens möglich. Bisher sei aber außer der Zustellung<br />
der Anklage und der Beiordnung <strong>des</strong> Verteidigers „nichts<br />
verfahrensfördern<strong>des</strong>“ geschehen. Insbesondere seien Hauptverhandlungstermine nicht<br />
bestimmt. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, wie viele Hauptverhandlungstermine zur<br />
Urteilsfindung notwendig sein werden. Insoweit gehe der Antrag, soweit er mit Gebühren