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Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die anwaltliche Tätigkeit<br />

einen dauerhaften Kanzleibetrieb voraussetzt. Die Berufsausübung ist nur<br />

möglich, wenn der Anwalt konstant die dafür erforderliche Infrastruktur vorhält.<br />

Das wiederum verursacht laufende Kosten, wobei die durchschnittliche Kostenquote,<br />

wie der Verfassungsrechtsausschuss <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Anwaltvereins</strong><br />

in einer <strong>Stellungnahme</strong> zum Verfahren 1 BvR 1342/07 näher erläutert hat, etwa<br />

55 Prozent beträgt. Hat eine Pflichtverteidigung zur Folge, dass der<br />

Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum keine wesentlichen sonstigen<br />

Mandate bearbeiten kann, kann er in dieser Zeit weder die zur Deckung der<br />

Kostenquote, noch die zu seiner eigenen Existenzsicherung erforderlichen<br />

Einnahmen erzielen. Dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Möglichkeit<br />

besteht, sonstige Mandate zu bearbeiten und hierüber Einnahmen zu erzielen,<br />

vermag den Verdienstausfall während der Pflichtverteidigung nicht zu kompensieren.<br />

Jedenfalls dann, wenn es – wie im Fall <strong>des</strong> Beschwerdeführers – um<br />

eine relativ hohe Pauschvergütung geht, die Arbeitskraft über einen längeren<br />

Zeitraum erheblich eingeschränkt war und die Einnahmesituation aufgrund <strong>des</strong><br />

Kanzleizuschnitts ausschließlich von der Tätigkeit <strong>des</strong> Antragstellers abhängt<br />

(Einzelanwalt), ist es unzumutbar, den Pflichtverteidiger auf den Abschluss <strong>des</strong><br />

gesamten Strafverfahrens und die Festsetzung seiner Pauschvergütung zu<br />

verweisen, weil er das aufgrund der Pflichtverteidigung einmal eingetretene<br />

„Einnahmedefizit“ vermeintlich in späteren Zeiträumen, während derer das<br />

Strafverfahren nicht „gefördert“ wird, wieder ausgleichen kann. Ein derartiger<br />

nachträglicher Ausgleich kommt jedenfalls bei hohen ausstehenden Beträgen<br />

hinsichtlich der laufenden Kosten <strong>des</strong> Kanzleibetriebs und der laufenden Lebenshaltungskosten<br />

<strong>des</strong> Rechtsanwalts und seiner Familie nicht in Betracht.<br />

c) Der Beschwerdeführer hat seine konkrete, existentielle Betroffenheit in der<br />

Verfassungsbeschwerde in einer Weise dargelegt, die eine verfassungsrechtliche<br />

Überprüfung erlaubt; insbesondere hat er erläutert, wie sich der Jahresgewinn<br />

im Vergleichszeitraum entwickelt hat, in welchem Zeitumfang er verhindert<br />

war, andere Mandate zu bearbeiten, in welcher Höhe Verbindlichkeiten<br />

aufgelaufen sind und von welchem Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet<br />

wurden (detaillierte Angaben hat der 2. Senat im Nichtannahmebeschluss<br />

v. 06.10.2008 - 2 BvR 1173/08, juris Rn. 13 verlangt). Die Folgen der<br />

eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen sind gerade für die Berufsausübung

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