Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die anwaltliche Tätigkeit<br />
einen dauerhaften Kanzleibetrieb voraussetzt. Die Berufsausübung ist nur<br />
möglich, wenn der Anwalt konstant die dafür erforderliche Infrastruktur vorhält.<br />
Das wiederum verursacht laufende Kosten, wobei die durchschnittliche Kostenquote,<br />
wie der Verfassungsrechtsausschuss <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Anwaltvereins</strong><br />
in einer <strong>Stellungnahme</strong> zum Verfahren 1 BvR 1342/07 näher erläutert hat, etwa<br />
55 Prozent beträgt. Hat eine Pflichtverteidigung zur Folge, dass der<br />
Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum keine wesentlichen sonstigen<br />
Mandate bearbeiten kann, kann er in dieser Zeit weder die zur Deckung der<br />
Kostenquote, noch die zu seiner eigenen Existenzsicherung erforderlichen<br />
Einnahmen erzielen. Dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Möglichkeit<br />
besteht, sonstige Mandate zu bearbeiten und hierüber Einnahmen zu erzielen,<br />
vermag den Verdienstausfall während der Pflichtverteidigung nicht zu kompensieren.<br />
Jedenfalls dann, wenn es – wie im Fall <strong>des</strong> Beschwerdeführers – um<br />
eine relativ hohe Pauschvergütung geht, die Arbeitskraft über einen längeren<br />
Zeitraum erheblich eingeschränkt war und die Einnahmesituation aufgrund <strong>des</strong><br />
Kanzleizuschnitts ausschließlich von der Tätigkeit <strong>des</strong> Antragstellers abhängt<br />
(Einzelanwalt), ist es unzumutbar, den Pflichtverteidiger auf den Abschluss <strong>des</strong><br />
gesamten Strafverfahrens und die Festsetzung seiner Pauschvergütung zu<br />
verweisen, weil er das aufgrund der Pflichtverteidigung einmal eingetretene<br />
„Einnahmedefizit“ vermeintlich in späteren Zeiträumen, während derer das<br />
Strafverfahren nicht „gefördert“ wird, wieder ausgleichen kann. Ein derartiger<br />
nachträglicher Ausgleich kommt jedenfalls bei hohen ausstehenden Beträgen<br />
hinsichtlich der laufenden Kosten <strong>des</strong> Kanzleibetriebs und der laufenden Lebenshaltungskosten<br />
<strong>des</strong> Rechtsanwalts und seiner Familie nicht in Betracht.<br />
c) Der Beschwerdeführer hat seine konkrete, existentielle Betroffenheit in der<br />
Verfassungsbeschwerde in einer Weise dargelegt, die eine verfassungsrechtliche<br />
Überprüfung erlaubt; insbesondere hat er erläutert, wie sich der Jahresgewinn<br />
im Vergleichszeitraum entwickelt hat, in welchem Zeitumfang er verhindert<br />
war, andere Mandate zu bearbeiten, in welcher Höhe Verbindlichkeiten<br />
aufgelaufen sind und von welchem Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet<br />
wurden (detaillierte Angaben hat der 2. Senat im Nichtannahmebeschluss<br />
v. 06.10.2008 - 2 BvR 1173/08, juris Rn. 13 verlangt). Die Folgen der<br />
eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen sind gerade für die Berufsausübung