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Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...

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<strong>des</strong> Rechtsanwalts von existentieller Bedeutung, weil im Falle eines Vermö-<br />

gensverfalls der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht und<br />

er damit von der weiteren Berufsausübung ausgeschlossen wird (§ 14 Abs. 2<br />

Nr. 7 BRAO).<br />

d) Anders als im Verfahren 2 BvR 896/05 (BVerfG, NJW 2005, 3699) ist das weitere<br />

Zuwarten auf die endgültige Festsetzung der Pauschvergütung dem Beschwerdeführer<br />

auch nicht <strong>des</strong>halb zuzumuten, weil er einen Vorschuss auf<br />

seine gesetzliche Vergütung gem. § 47 Abs. 1 RVG geltend machen könnte.<br />

Die gesetzliche Vergütung für die im erstinstanzlichen Verfahren bislang durch<br />

den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen beträgt gem. Nr. 4100, 4112 VV<br />

RVG 256,00 €. Dieser Betrag wäre, wenn er als Vorschuss ausgezahlt würde,<br />

offensichtlich unzureichend, um die Belastung auszugleichen, die für den Beschwerdeführer<br />

mit dem Zuwarten auf die endgültige Festsetzung der (wesentlich<br />

höheren) Pauschgebühr nach Abschluss eines langen Verfahrens verbunden<br />

ist. Er wäre daher auch ungeeignet, die existentielle Betroffenheit <strong>des</strong><br />

Beschwerdeführers abzuwenden<br />

e) Die Grundrechtsverletzung <strong>des</strong> Beschwerdeführers kann schließlich nicht mit<br />

dem Argument verneint werden, er berufe sich in seiner Verfassungsbeschwerde<br />

auch auf Belastungen, die aus einer weiteren Pflichtverteidigung<br />

herrühren. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner existentiellen<br />

Betroffenheit auf die Ablehnung seines Antrags auf Vorschuss durch das<br />

OLG Dresden im angefochtenen Beschluss, aber auch auf eine weitere ausstehende<br />

Pauschvergütung und einen Vorschuss, die er in einem gesonderten<br />

Verfahren beim OLG Brandenburg beantragt hat und über die noch nicht entschieden<br />

wurde. Würde man nun aber argumentieren, der Beschwerdeführer<br />

könne die in dem dortigen Verfahren zu erwartende Pauschvergütung/den dortigen<br />

Vorschuss abwarten, so dass im Verfahren beim OLG Dresden ein weiteren<br />

Zuwarten auf die endgültige Festsetzung der Pauschvergütung zumutbar<br />

ist, verstieße dies wiederum gegen die oben dargelegte Wertung <strong>des</strong> § 51 Abs.<br />

1 Satz 5 RVG und den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Gehalt<br />

dieser Norm. Zur Abwendung einer unangemessenen Inanspruchnahme <strong>des</strong><br />

Pflichtverteidigers begründet § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG für jede Pflichtverteidigung<br />

einen Anspruch auf Vorschusszahlung im Hinblick auf die dort jeweils zu

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