Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
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<strong>des</strong> Rechtsanwalts von existentieller Bedeutung, weil im Falle eines Vermö-<br />
gensverfalls der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht und<br />
er damit von der weiteren Berufsausübung ausgeschlossen wird (§ 14 Abs. 2<br />
Nr. 7 BRAO).<br />
d) Anders als im Verfahren 2 BvR 896/05 (BVerfG, NJW 2005, 3699) ist das weitere<br />
Zuwarten auf die endgültige Festsetzung der Pauschvergütung dem Beschwerdeführer<br />
auch nicht <strong>des</strong>halb zuzumuten, weil er einen Vorschuss auf<br />
seine gesetzliche Vergütung gem. § 47 Abs. 1 RVG geltend machen könnte.<br />
Die gesetzliche Vergütung für die im erstinstanzlichen Verfahren bislang durch<br />
den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen beträgt gem. Nr. 4100, 4112 VV<br />
RVG 256,00 €. Dieser Betrag wäre, wenn er als Vorschuss ausgezahlt würde,<br />
offensichtlich unzureichend, um die Belastung auszugleichen, die für den Beschwerdeführer<br />
mit dem Zuwarten auf die endgültige Festsetzung der (wesentlich<br />
höheren) Pauschgebühr nach Abschluss eines langen Verfahrens verbunden<br />
ist. Er wäre daher auch ungeeignet, die existentielle Betroffenheit <strong>des</strong><br />
Beschwerdeführers abzuwenden<br />
e) Die Grundrechtsverletzung <strong>des</strong> Beschwerdeführers kann schließlich nicht mit<br />
dem Argument verneint werden, er berufe sich in seiner Verfassungsbeschwerde<br />
auch auf Belastungen, die aus einer weiteren Pflichtverteidigung<br />
herrühren. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner existentiellen<br />
Betroffenheit auf die Ablehnung seines Antrags auf Vorschuss durch das<br />
OLG Dresden im angefochtenen Beschluss, aber auch auf eine weitere ausstehende<br />
Pauschvergütung und einen Vorschuss, die er in einem gesonderten<br />
Verfahren beim OLG Brandenburg beantragt hat und über die noch nicht entschieden<br />
wurde. Würde man nun aber argumentieren, der Beschwerdeführer<br />
könne die in dem dortigen Verfahren zu erwartende Pauschvergütung/den dortigen<br />
Vorschuss abwarten, so dass im Verfahren beim OLG Dresden ein weiteren<br />
Zuwarten auf die endgültige Festsetzung der Pauschvergütung zumutbar<br />
ist, verstieße dies wiederum gegen die oben dargelegte Wertung <strong>des</strong> § 51 Abs.<br />
1 Satz 5 RVG und den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Gehalt<br />
dieser Norm. Zur Abwendung einer unangemessenen Inanspruchnahme <strong>des</strong><br />
Pflichtverteidigers begründet § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG für jede Pflichtverteidigung<br />
einen Anspruch auf Vorschusszahlung im Hinblick auf die dort jeweils zu