Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins - Deutscher ...
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Leistung durch den Verteidiger. Es geht hier, wie bereits dargelegt, darum, die<br />
Belastung auszugleichen, die für den Pflichtverteidiger mit einem langen Zuwarten<br />
auf seine bereits „verdiente“ Pauschvergütung verbunden sein kann.<br />
Der Vorschuss kann daher auch mehrfach gewährt werden, wenn die Voraussetzungen<br />
zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorliegen (Gerold/Schmidt,<br />
RVG, § 51 Rn. 70). Insoweit zutreffend hat auch der Beschwerdeführer zur<br />
Begründung seines Antrags ausschließlich auf den Arbeitsaufwand abgestellt,<br />
der für ihn bis zur Antragstellung mit der Übernahme <strong>des</strong> Mandats verbunden<br />
war (410 Std. Lese- und Bearbeitungszeit für den bis dahin vorliegenden Aktenbestand).<br />
Insoweit missversteht das OLG Dresden die Argumentation <strong>des</strong><br />
Beschwerdeführers, der allein zur Ermittlung eines angemessenen Stundensatzes<br />
bei der Berechnung der Höhe der Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz<br />
1 RVG auf die Wertungen der Nr. 4108, 4110, 4111 VV RVG abstellt. Der Beschwerdeführer<br />
begehrt mit diesem Vorbringen keine vorgezogene Vergütung<br />
für seine spätere Teilnahme an der Hauptverhandlung, sondern verweist lediglich<br />
auf die Tatsache, dass der Gesetzgeber in den Nr. 4108, 4110, 4111 VV<br />
RVG für die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers einen mittleren Stundensatz von<br />
etwa 40,00 € als angemessen erachtet hat. Deshalb ist auch, anders als das<br />
OLG Dresden ausführt, für die Entscheidung über den Vorschuss nach § 51<br />
Abs. 1 Satz 5 RVG völlig unerheblich, ob sich der Aufwand für spätere Verfahrenshandlungen<br />
(insbesondere die Dauer der Hauptverhandlung) später „besser<br />
überblicken“ lässt.<br />
Entscheidend für die Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen <strong>des</strong> § 51 Abs. 1<br />
Satz 5 RVG ist nach alledem nicht, welche Verdienstmöglichkeiten der Pflichtverteidiger<br />
hat, nachdem er die Leistungen, für die ihm eine Pauschvergütung<br />
zusteht, erbracht hat; sondern es geht darum, den Nachteil auszugleichen, der<br />
durch die umfangreiche Befassung mit der Pflichtverteidigung bereits eingetreten<br />
ist, weil er während dieser Zeit keine (oder nur unbedeutende) sonstige<br />
Umsätze erzielen konnte. Zur Vermeidung einer unzumutbaren „Sonderopfers“<br />
kann es geboten sein, eine zeitnahe Vergütung zu gewähren, da das<br />
Zuwarten bei ausstehenden hohen Beträgen eine existenzielle Gefährdung mit<br />
sich bringen kann.