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Was Anwälte von anderen Beraterberufen ... - Anwalt-Suchservice

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VERgÜTung<br />

Erfolgshonorare weiter in der Diskussion<br />

N och<br />

in diesem Jahr wird das Bundesverfassungsgericht<br />

über die<br />

Frage entscheiden, ob das derzeitige<br />

strikte Verbot im anwaltlichen<br />

Berufsrecht, mit dem Mandanten kein<br />

Erfolgshonorar vereinbaren zu dürfen,<br />

mit der Verfassung in Einklang zu bringen<br />

ist (siehe dazu bereits <strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Ausgabe 2/2006, Seite 6 f.). Zwischenzeitlich<br />

haben sich weitere Stimmen<br />

in die Diskussion eingeschaltet.<br />

So plädiert der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer,<br />

Dr, Bernhard<br />

Dombek, dafür, einen maßvollen<br />

Umgang mit diesem Vergütungsmittel<br />

zu üben, falls es denn kommt. „Jede<br />

Erfolgsbeteiligung nimmt dem Man-<br />

danten einen Teil seines berechtigten<br />

Anspruchs. Auch hier gilt wieder der<br />

enge Zusammenhang mit dem anwaltlichen<br />

Selbstverständnis. <strong>Anwälte</strong> stehen<br />

im Grundsatz nicht auf der Seite<br />

des Erfolges, sondern auf der Seite des<br />

Rechts“, schreibt Dombek im Editorial<br />

der BRAK-Mitt. 3/2006. „Das soll<br />

kein Plädoyer gegen das Erfolgshonorar<br />

sein. Es gilt nur auch hier, wie<br />

bei vielen neu errungenen Freiheiten:<br />

Der maßvolle, angemessene und wohlüberlegte<br />

Umgang führt zum Erfolg“,<br />

mahnt Dombek.<br />

Gebührenreferenten<br />

diskutieren in Celle<br />

Derweil hat sich auch die Konferenz<br />

der Gebührenreferenten auf ihrer 52.<br />

Tagung in Celle eingehend mit dem<br />

Thema beschäftigt, Deren Vorsitzender,<br />

Rechtsanwalt und Notar Dieter<br />

Ebert aus Holzminden, hat das<br />

Ergebnis der Überlegungen in einem<br />

Beitrag der BRAk-Mitt. 2006, 103 f.<br />

zusammengefasst. Zwar lässt sich dem<br />

1 anwaltsreport 4 / 2006<br />

Artikel kein eindeutiges Ja oder Nein<br />

entnehmen. Tendenziell scheinen die<br />

Gebührenreferenten laut Ebert aber<br />

doch arge Zweifel daran zu haben, dass<br />

ein Verbot ohne jede Ausnahme auch<br />

angesichts der internationalen Akzeptanz<br />

des Erfolgshonoars noch weiter<br />

haltbar ist.<br />

Bestimmte Rechtsgebiete<br />

ausklammern<br />

Dass allerdings eine Lockerung der<br />

quota litis maßvoll erfolgen sollte,<br />

daran ließen die Gebührenreferenten<br />

keinen Zweifel. So halten sie es für<br />

nicht sinnvoll, etwa bei familienrechtlichen<br />

Streitigkeiten oder in bestimmten<br />

Konstellationen des Schadensersatzrechts<br />

Erfolgshonorare freizugeben.<br />

Auch in denjenigen Rechtsgebieten,<br />

wo einer erfolgsabhängigen Bezahlung<br />

keine Bedenken aus der sozialen<br />

Verantwortung des <strong>Anwalt</strong>s entgegen<br />

stehen, müsse dieser aber besonders<br />

detailliert über Chancen und Risiken<br />

eines Prozesses informieren. Letztlich<br />

werden über eine partielle Freigabe des<br />

Erfolgshonorars erfolglose Mandate <strong>von</strong><br />

erfolgreichen Mandaten mitfinanziert<br />

– eine neue Form der Quersubventionierung<br />

also. Die sei aber realistischer<br />

als die bislang rein streitwertbezogene<br />

Quersubventionierung, weil es in den<br />

Kanzleien mittlerweile an einem ausgewogenen<br />

Verhältnis <strong>von</strong> kleineren und<br />

größeren Mandaten fehle.<br />

Prozessfinanzierer bieten empirisches<br />

Anschauungsmaterial<br />

Dass auch im Fall einer Lockerung<br />

des Erfolgshonorars die Bäume nicht<br />

in den Himmel wachsen werden, verdeutlicht<br />

die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der seit etwa 1999 hierzulande<br />

entstandenen Prozessfinanzierungsgesellschaften.<br />

Zahlreiche <strong>Anwälte</strong>,<br />

die dort schon einmal für ihren Mandanten<br />

eine Prozessfinanzierung gegen<br />

Erfolgsbeteiligung beantragt haben,<br />

holten sich vielfach nur eine blutige<br />

Nase. Denn die Quote derjenigen<br />

Fälle, für die die Prozessfinanzierer<br />

das wirtschaftliche Risiko übernehmen,<br />

ist sehr gering – jedenfalls verglichen<br />

mit der Deckungszusagequote<br />

der Rechtsschutzversicherer. Auch die<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft wird sich wohl überlegen,<br />

welche Prozessrisiken sie im jeweiligen<br />

Einzelfall zu übernehmen bereit ist und<br />

welche nicht. Keine Berufsgruppe kann<br />

schließlich besser abschätzen, <strong>von</strong> wie<br />

vielen beeinflussbaren, aber eben auch<br />

nicht beeinflussbaren Faktoren der Prozesserfolg<br />

letztlich abhängt.<br />

Sorge vor Vielversprechern<br />

Dessen ungeachtet gibt es bereits<br />

heute <strong>Anwälte</strong>, die davor warnen,<br />

dass Berufsanfänger oder Billigketten<br />

massiv mit Erfolgshonoraren werben<br />

und damit böses Blut in das Akquisegeschäft<br />

einschleppen könnten.<br />

Haben die Mandanten nämlich erst<br />

einmal da<strong>von</strong> Wind bekommen, dass<br />

<strong>Anwälte</strong> auf Erfolgsbasis bereit sind zu<br />

arbeiten, können sie die <strong>Anwalt</strong>skollegen<br />

untereinender ausspielen. Den<br />

Verhandlungssatz „<strong>Anwalt</strong> XY in der<br />

Zeppelinstraße würde den Fall auch<br />

übernehmen – gegen Erfolgshonorar!“<br />

müssen die <strong>Anwälte</strong> dann wieder<br />

durch langatmige Erklärungen aus dem<br />

Bewusstsein ihrer Mandanten heraus<br />

bringen. Denkbar auch, dass viele junge<br />

<strong>Anwälte</strong> auf diesen Zug aufspringen,<br />

um sich so schneller einen Mandantenstamm<br />

aufzubauen. Dann könnten<br />

am Ende die Mandanten die Leidtragenden<br />

sein. Ihnen würde vielleicht<br />

vorschnell zu einem Prozess geraten.<br />

Verlieren sie, sind sie noch ärmer als<br />

vorher. Denn die Gerichtskosten und<br />

die <strong>Anwalt</strong>skosten des Gegners tragen<br />

sie zumeist aus eigener Tasche.<br />

Ehrgeiz darf nicht verloren gehen<br />

Viel schlimmer für das Image der <strong>Anwalt</strong>schaft<br />

wäre es allerdings, wenn in<br />

der Öffentlichkeit der Endruck entstünde,<br />

<strong>Anwälte</strong> kümmerten sich nur<br />

noch mit ganzem Herzen um die Fälle<br />

mit dem besten finanziellen Hebel.<br />

Andererseits könnte die Freigabe der<br />

Erfolgshonorierung auch das Vertrauen<br />

der Mandanten zu Beginn des Mandats<br />

stärken. Schließlich kaufen sie dann<br />

nicht mehr die Katze im Sack. Am<br />

Ende könnte also vielleicht doch so<br />

etwas wie eine Extra-Prämie für den<br />

erfolgreichen <strong>Anwalt</strong> stehen – oder ein<br />

40-Prozent-Fixum, das je nach Erfolg<br />

bis auf 100 Prozent aufgestockt wird.<br />

Dann muss aber auch vorher schriftlich<br />

fixiert werden, worin die einzelnen<br />

Teilerfolge bestehen sollen.

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