Was Anwälte von anderen Beraterberufen ... - Anwalt-Suchservice
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VERgÜTung<br />
Erfolgshonorare weiter in der Diskussion<br />
N och<br />
in diesem Jahr wird das Bundesverfassungsgericht<br />
über die<br />
Frage entscheiden, ob das derzeitige<br />
strikte Verbot im anwaltlichen<br />
Berufsrecht, mit dem Mandanten kein<br />
Erfolgshonorar vereinbaren zu dürfen,<br />
mit der Verfassung in Einklang zu bringen<br />
ist (siehe dazu bereits <strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Ausgabe 2/2006, Seite 6 f.). Zwischenzeitlich<br />
haben sich weitere Stimmen<br />
in die Diskussion eingeschaltet.<br />
So plädiert der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer,<br />
Dr, Bernhard<br />
Dombek, dafür, einen maßvollen<br />
Umgang mit diesem Vergütungsmittel<br />
zu üben, falls es denn kommt. „Jede<br />
Erfolgsbeteiligung nimmt dem Man-<br />
danten einen Teil seines berechtigten<br />
Anspruchs. Auch hier gilt wieder der<br />
enge Zusammenhang mit dem anwaltlichen<br />
Selbstverständnis. <strong>Anwälte</strong> stehen<br />
im Grundsatz nicht auf der Seite<br />
des Erfolges, sondern auf der Seite des<br />
Rechts“, schreibt Dombek im Editorial<br />
der BRAK-Mitt. 3/2006. „Das soll<br />
kein Plädoyer gegen das Erfolgshonorar<br />
sein. Es gilt nur auch hier, wie<br />
bei vielen neu errungenen Freiheiten:<br />
Der maßvolle, angemessene und wohlüberlegte<br />
Umgang führt zum Erfolg“,<br />
mahnt Dombek.<br />
Gebührenreferenten<br />
diskutieren in Celle<br />
Derweil hat sich auch die Konferenz<br />
der Gebührenreferenten auf ihrer 52.<br />
Tagung in Celle eingehend mit dem<br />
Thema beschäftigt, Deren Vorsitzender,<br />
Rechtsanwalt und Notar Dieter<br />
Ebert aus Holzminden, hat das<br />
Ergebnis der Überlegungen in einem<br />
Beitrag der BRAk-Mitt. 2006, 103 f.<br />
zusammengefasst. Zwar lässt sich dem<br />
1 anwaltsreport 4 / 2006<br />
Artikel kein eindeutiges Ja oder Nein<br />
entnehmen. Tendenziell scheinen die<br />
Gebührenreferenten laut Ebert aber<br />
doch arge Zweifel daran zu haben, dass<br />
ein Verbot ohne jede Ausnahme auch<br />
angesichts der internationalen Akzeptanz<br />
des Erfolgshonoars noch weiter<br />
haltbar ist.<br />
Bestimmte Rechtsgebiete<br />
ausklammern<br />
Dass allerdings eine Lockerung der<br />
quota litis maßvoll erfolgen sollte,<br />
daran ließen die Gebührenreferenten<br />
keinen Zweifel. So halten sie es für<br />
nicht sinnvoll, etwa bei familienrechtlichen<br />
Streitigkeiten oder in bestimmten<br />
Konstellationen des Schadensersatzrechts<br />
Erfolgshonorare freizugeben.<br />
Auch in denjenigen Rechtsgebieten,<br />
wo einer erfolgsabhängigen Bezahlung<br />
keine Bedenken aus der sozialen<br />
Verantwortung des <strong>Anwalt</strong>s entgegen<br />
stehen, müsse dieser aber besonders<br />
detailliert über Chancen und Risiken<br />
eines Prozesses informieren. Letztlich<br />
werden über eine partielle Freigabe des<br />
Erfolgshonorars erfolglose Mandate <strong>von</strong><br />
erfolgreichen Mandaten mitfinanziert<br />
– eine neue Form der Quersubventionierung<br />
also. Die sei aber realistischer<br />
als die bislang rein streitwertbezogene<br />
Quersubventionierung, weil es in den<br />
Kanzleien mittlerweile an einem ausgewogenen<br />
Verhältnis <strong>von</strong> kleineren und<br />
größeren Mandaten fehle.<br />
Prozessfinanzierer bieten empirisches<br />
Anschauungsmaterial<br />
Dass auch im Fall einer Lockerung<br />
des Erfolgshonorars die Bäume nicht<br />
in den Himmel wachsen werden, verdeutlicht<br />
die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der seit etwa 1999 hierzulande<br />
entstandenen Prozessfinanzierungsgesellschaften.<br />
Zahlreiche <strong>Anwälte</strong>,<br />
die dort schon einmal für ihren Mandanten<br />
eine Prozessfinanzierung gegen<br />
Erfolgsbeteiligung beantragt haben,<br />
holten sich vielfach nur eine blutige<br />
Nase. Denn die Quote derjenigen<br />
Fälle, für die die Prozessfinanzierer<br />
das wirtschaftliche Risiko übernehmen,<br />
ist sehr gering – jedenfalls verglichen<br />
mit der Deckungszusagequote<br />
der Rechtsschutzversicherer. Auch die<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft wird sich wohl überlegen,<br />
welche Prozessrisiken sie im jeweiligen<br />
Einzelfall zu übernehmen bereit ist und<br />
welche nicht. Keine Berufsgruppe kann<br />
schließlich besser abschätzen, <strong>von</strong> wie<br />
vielen beeinflussbaren, aber eben auch<br />
nicht beeinflussbaren Faktoren der Prozesserfolg<br />
letztlich abhängt.<br />
Sorge vor Vielversprechern<br />
Dessen ungeachtet gibt es bereits<br />
heute <strong>Anwälte</strong>, die davor warnen,<br />
dass Berufsanfänger oder Billigketten<br />
massiv mit Erfolgshonoraren werben<br />
und damit böses Blut in das Akquisegeschäft<br />
einschleppen könnten.<br />
Haben die Mandanten nämlich erst<br />
einmal da<strong>von</strong> Wind bekommen, dass<br />
<strong>Anwälte</strong> auf Erfolgsbasis bereit sind zu<br />
arbeiten, können sie die <strong>Anwalt</strong>skollegen<br />
untereinender ausspielen. Den<br />
Verhandlungssatz „<strong>Anwalt</strong> XY in der<br />
Zeppelinstraße würde den Fall auch<br />
übernehmen – gegen Erfolgshonorar!“<br />
müssen die <strong>Anwälte</strong> dann wieder<br />
durch langatmige Erklärungen aus dem<br />
Bewusstsein ihrer Mandanten heraus<br />
bringen. Denkbar auch, dass viele junge<br />
<strong>Anwälte</strong> auf diesen Zug aufspringen,<br />
um sich so schneller einen Mandantenstamm<br />
aufzubauen. Dann könnten<br />
am Ende die Mandanten die Leidtragenden<br />
sein. Ihnen würde vielleicht<br />
vorschnell zu einem Prozess geraten.<br />
Verlieren sie, sind sie noch ärmer als<br />
vorher. Denn die Gerichtskosten und<br />
die <strong>Anwalt</strong>skosten des Gegners tragen<br />
sie zumeist aus eigener Tasche.<br />
Ehrgeiz darf nicht verloren gehen<br />
Viel schlimmer für das Image der <strong>Anwalt</strong>schaft<br />
wäre es allerdings, wenn in<br />
der Öffentlichkeit der Endruck entstünde,<br />
<strong>Anwälte</strong> kümmerten sich nur<br />
noch mit ganzem Herzen um die Fälle<br />
mit dem besten finanziellen Hebel.<br />
Andererseits könnte die Freigabe der<br />
Erfolgshonorierung auch das Vertrauen<br />
der Mandanten zu Beginn des Mandats<br />
stärken. Schließlich kaufen sie dann<br />
nicht mehr die Katze im Sack. Am<br />
Ende könnte also vielleicht doch so<br />
etwas wie eine Extra-Prämie für den<br />
erfolgreichen <strong>Anwalt</strong> stehen – oder ein<br />
40-Prozent-Fixum, das je nach Erfolg<br />
bis auf 100 Prozent aufgestockt wird.<br />
Dann muss aber auch vorher schriftlich<br />
fixiert werden, worin die einzelnen<br />
Teilerfolge bestehen sollen.