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PDF, deutsch, 920KB - Kromi Logistik AG

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Lagebericht Jahresabschluss Anhang<br />

Wirtschaftsbericht | Nachtragsbericht | Risiko- und Prognosebericht | Sonstige Angaben<br />

Altaktionäre verpflichtet, Aktien der Gesellschaft nur zu veräußern oder Geschäfte, die einer Veräu-<br />

ßerung wirtschaftlich entsprechen, nur zu tätigen, wenn die Berenberg Bank dem zustimmt.<br />

Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes richten sich nach § 84 AktG und § 6<br />

der Satzung der KROMI <strong>Logistik</strong> <strong>AG</strong>. Danach ist der Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung<br />

eines Vorstandsmitglieds zuständig. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die<br />

Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.<br />

Die Satzung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung gem. § 119 AktG<br />

geändert werden. Der Aufsichtsrat ist gem. § 21 der Satzung zu Änderungen der Satzung ermäch-<br />

tigt, die lediglich ihre Fassung betreffen.<br />

Der Vorstand kann neue Aktien nur auf Grundlage von Beschlüssen der Hauptversammlung aus-<br />

geben. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Januar 2007 ist der Vorstand ermächtigt<br />

worden, bis zum 15. Januar 2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichts-<br />

rates durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien<br />

gegen Bar- und / oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 1.750.000 zu erhöhen (Genehmigtes<br />

Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermäch-<br />

tigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen aus-<br />

zuschließen:<br />

I. Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;<br />

II. zur Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandel- und / oder Optionsschuldver-<br />

schreibungen und / oder Genussrechten in dem Umfange, wie es ihnen nach Ausübung ihres<br />

Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde;<br />

III. bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlage;<br />

IV. bei Ausgabe der Aktien gegen Bareinlage, sofern der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis<br />

der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich<br />

unterschreitet und die Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien zusammen mit der<br />

Zahl eigener Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung zum Bezugsrechtssauschluss<br />

veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- und / oder<br />

Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und / oder Wandel-<br />

schuldverschreibungen und / oder Genussrechten entstehen können, 10 % des Grundkapitals<br />

nicht überschreitet.<br />

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die<br />

Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den<br />

Ausgabebetrag, festzulegen.<br />

Der Vorstand ist nicht zum Rückkauf von Aktien der Gesellschaft ermächtigt.<br />

Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeange-<br />

botes stehen, hat die Gesellschaft nicht abgeschlossen.<br />

Dem Vorstandsvorsitzenden steht ein außerordentliches Kündigungsrecht seines Dienstvertrages<br />

KROMI Geschäftsbericht 2006 / 2007 | 14

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