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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

che Einwilligung den Eingriff in die Rechtsgüter desjenigen, der<br />

zugleich auch von einer Gefahr bedroht ist, um eben diese Gefahr von<br />

ihm abzuwenden. Der Gefährdete und der durch einen Rechtsguteingriff<br />

Beeinträchtigte sind hier also ein und dieselbe Person.<br />

In praktischer Hinsicht gewinnt die mutmaßliche Einwilligung besonders<br />

in den Fällen an Bedeutung, in denen der Einwilligungsberechtigte<br />

die Einwilligung selbst nicht mehr erklären kann, wie z.B. das bewusstlose<br />

Opfer eines Autounfalls, welches zur Rettung seines Lebens<br />

einer sofortigen Notoperation unterzogen werden muss. Ein weiterer<br />

praxisrelevanter Bereich sind die Fälle einer sog. Operationserweiterung.<br />

Eine solche findet regelmäßig dann statt, wenn der operierende<br />

Arzt erst während der Operation feststellt, dass an dem Patienten noch<br />

weitere <strong>–</strong> über den ursprünglich geplanten Eingriff hinausgehende <strong>–</strong><br />

Maßnahmen erforderlich und medizinisch indiziert sind. Zu diesem<br />

Zeitpunkt ist der Patient aber bereits narkotisiert und daher nicht mehr<br />

einwilligungsfähig hinsichtlich weiterer Behandlungsmaßnahmen.<br />

Eine solche Operationserweiterung lag auch hinsichtlich der Eileiterunterbrechung<br />

bei Martha vor.<br />

Zu prüfen ist also, ob die Voraussetzung einer mutmaßlichen Einwilligung<br />

der Martha zu Gunsten Armins vorlagen.<br />

a) Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung<br />

Wie bereits festgestellt, willigte Martha in keiner Weise ausdrücklich<br />

oder konkludent in eine Eileiterunterbrechung durch Armin ein.<br />

b) Nichteinholbarkeit der Einwilligung<br />

Eine weitere Voraussetzung der mutmaßlichen Einwilligung ist die objektive<br />

Unmöglichkeit, die Einwilligung <strong>vom</strong> Berechtigten einzuholen.<br />

In den Fällen einer Operationserweiterung <strong>–</strong> wie dem hier vorliegenden<br />

<strong>–</strong> ist dabei aber umstritten, wann die Einwilligung des Patienten als<br />

„nicht einholbar“ gelten soll.<br />

Die h.M. stellt diesbezüglich auf den konkreten Zeitpunkt der Operation<br />

ab und bejaht die Nichteinholbarkeit, wenn die operationserweiternde<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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