BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
che Einwilligung den Eingriff in die Rechtsgüter desjenigen, der<br />
zugleich auch von einer Gefahr bedroht ist, um eben diese Gefahr von<br />
ihm abzuwenden. Der Gefährdete und der durch einen Rechtsguteingriff<br />
Beeinträchtigte sind hier also ein und dieselbe Person.<br />
In praktischer Hinsicht gewinnt die mutmaßliche Einwilligung besonders<br />
in den Fällen an Bedeutung, in denen der Einwilligungsberechtigte<br />
die Einwilligung selbst nicht mehr erklären kann, wie z.B. das bewusstlose<br />
Opfer eines Autounfalls, welches zur Rettung seines Lebens<br />
einer sofortigen Notoperation unterzogen werden muss. Ein weiterer<br />
praxisrelevanter Bereich sind die Fälle einer sog. Operationserweiterung.<br />
Eine solche findet regelmäßig dann statt, wenn der operierende<br />
Arzt erst während der Operation feststellt, dass an dem Patienten noch<br />
weitere <strong>–</strong> über den ursprünglich geplanten Eingriff hinausgehende <strong>–</strong><br />
Maßnahmen erforderlich und medizinisch indiziert sind. Zu diesem<br />
Zeitpunkt ist der Patient aber bereits narkotisiert und daher nicht mehr<br />
einwilligungsfähig hinsichtlich weiterer Behandlungsmaßnahmen.<br />
Eine solche Operationserweiterung lag auch hinsichtlich der Eileiterunterbrechung<br />
bei Martha vor.<br />
Zu prüfen ist also, ob die Voraussetzung einer mutmaßlichen Einwilligung<br />
der Martha zu Gunsten Armins vorlagen.<br />
a) Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung<br />
Wie bereits festgestellt, willigte Martha in keiner Weise ausdrücklich<br />
oder konkludent in eine Eileiterunterbrechung durch Armin ein.<br />
b) Nichteinholbarkeit der Einwilligung<br />
Eine weitere Voraussetzung der mutmaßlichen Einwilligung ist die objektive<br />
Unmöglichkeit, die Einwilligung <strong>vom</strong> Berechtigten einzuholen.<br />
In den Fällen einer Operationserweiterung <strong>–</strong> wie dem hier vorliegenden<br />
<strong>–</strong> ist dabei aber umstritten, wann die Einwilligung des Patienten als<br />
„nicht einholbar“ gelten soll.<br />
Die h.M. stellt diesbezüglich auf den konkreten Zeitpunkt der Operation<br />
ab und bejaht die Nichteinholbarkeit, wenn die operationserweiternde<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich