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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit Armins wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß<br />

§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB hinsichtlich des <strong>Kaiser</strong>schnitts<br />

Armin könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß<br />

§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er den <strong>Kaiser</strong>schnitt<br />

an Martha vornahm.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Fraglich ist hier bereits, ob Armin den objektiven Tatbestand einer<br />

Körperverletzung erfüllt hat, da er zu Heilzwecken handelte.<br />

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Herbeiführen, Aufrechterhalten<br />

oder Steigern eines zumindest vorübergehenden pathologischen Zustands.<br />

Die Annahme einer Gesundheitsschädigung ist hier schon aufgrund<br />

der Intention der körperlichen Behandlung fernliegend, denn<br />

Armin handelt als Arzt ja gerade, um eine Gesundheitsschädigung<br />

durch einen komplizierten Geburtsvorgang zu verhindern.<br />

Als körperliche Misshandlung wird jede üble und unangemessene Behandlung<br />

gesehen, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur<br />

unerheblich beeinträchtigt. Umstritten ist seit langem, ob in einem<br />

ärztlichen Heileingriff zugleich auch objektiv eine körperliche Misshandlung<br />

i.S.v. § 223 I StGB zu sehen ist.<br />

Nach der h.M. liegt in jedem Heileingriff eine körperliche Misshandlung<br />

und zwar unabhängig davon, ob der Eingriff medizinisch indiziert<br />

und lege artis ausgeführt wird oder nicht. Zur Begründung führt<br />

die h.M. das systematische Argument an, dass für die strafrechtliche<br />

Bewertung eines ärztlichen (Heil)Eingriffs nur das Zusammenspiel<br />

der Ebenen „Tatbestandsmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“ eine saubere<br />

Lösung gewährleisten. Nur über die Rechtfertigungsfigur der<br />

Einwilligung, könne dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />

Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall hat Armin nach der<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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