BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit Armins wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß<br />
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB hinsichtlich des <strong>Kaiser</strong>schnitts<br />
Armin könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß<br />
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er den <strong>Kaiser</strong>schnitt<br />
an Martha vornahm.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Fraglich ist hier bereits, ob Armin den objektiven Tatbestand einer<br />
Körperverletzung erfüllt hat, da er zu Heilzwecken handelte.<br />
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Herbeiführen, Aufrechterhalten<br />
oder Steigern eines zumindest vorübergehenden pathologischen Zustands.<br />
Die Annahme einer Gesundheitsschädigung ist hier schon aufgrund<br />
der Intention der körperlichen Behandlung fernliegend, denn<br />
Armin handelt als Arzt ja gerade, um eine Gesundheitsschädigung<br />
durch einen komplizierten Geburtsvorgang zu verhindern.<br />
Als körperliche Misshandlung wird jede üble und unangemessene Behandlung<br />
gesehen, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur<br />
unerheblich beeinträchtigt. Umstritten ist seit langem, ob in einem<br />
ärztlichen Heileingriff zugleich auch objektiv eine körperliche Misshandlung<br />
i.S.v. § 223 I StGB zu sehen ist.<br />
Nach der h.M. liegt in jedem Heileingriff eine körperliche Misshandlung<br />
und zwar unabhängig davon, ob der Eingriff medizinisch indiziert<br />
und lege artis ausgeführt wird oder nicht. Zur Begründung führt<br />
die h.M. das systematische Argument an, dass für die strafrechtliche<br />
Bewertung eines ärztlichen (Heil)Eingriffs nur das Zusammenspiel<br />
der Ebenen „Tatbestandsmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“ eine saubere<br />
Lösung gewährleisten. Nur über die Rechtfertigungsfigur der<br />
Einwilligung, könne dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />
Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall hat Armin nach der<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich