20.08.2013 Aufrufe

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

gung gerechtfertigt sein kann, der auch Kenntnis von ihr hatte. Diese<br />

Streitfrage stellt sich als Ausprägung des grundsätzlichen Streits um<br />

die Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements dar.<br />

Vorliegend soll der h.M. gefolgt werden, welche ein subjektives<br />

Rechtfertigungselement für erforderlich hält.<br />

Armin handelte allerdings unzweifelhaft auch in Kenntnis der Einwilligung<br />

der Martha.<br />

III. Ergebnis<br />

Vorliegend willigte Martha wirksam in die Körperverletzung <strong>–</strong> welche<br />

nach h.M. objektiv-tatbestandsmäßig auch in dem hier erfolgten ärztlichen<br />

Eingriff zu sehen ist <strong>–</strong> ein, so dass Armin gerechtfertigt handelte.<br />

Armin hat sich daher nicht gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.<br />

B. Strafbarkeit Armins wegen schwerer Körperverletzung gemäß<br />

§§ 223 I, 226 I Nr. 1 StGB hinsichtlich der Eileiterunterbrechung<br />

Armin könnte sich wegen einer schweren Körperverletzung gemäß<br />

§§ 223 I, 226 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Eileiterunterbrechung<br />

an Martha vornahm.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Wie bereits oben dargestellt, liegt nach h.M. auch bei einem medizinisch<br />

indizierten ärztlichen Heileingriff eine objektiv tatbestandsmäßige<br />

körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 I StGB vor. Folglich erfüllt<br />

die von Armin durchgeführte Eileiterunterbrechung an Martha<br />

den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.<br />

Da Martha hierdurch auch ihre Fortpflanzungsfähigkeit verlor, liegt<br />

auch der objektive Tatbestand des § 226 I Nr. 1 StGB vor.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!