BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
gung gerechtfertigt sein kann, der auch Kenntnis von ihr hatte. Diese<br />
Streitfrage stellt sich als Ausprägung des grundsätzlichen Streits um<br />
die Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements dar.<br />
Vorliegend soll der h.M. gefolgt werden, welche ein subjektives<br />
Rechtfertigungselement für erforderlich hält.<br />
Armin handelte allerdings unzweifelhaft auch in Kenntnis der Einwilligung<br />
der Martha.<br />
III. Ergebnis<br />
Vorliegend willigte Martha wirksam in die Körperverletzung <strong>–</strong> welche<br />
nach h.M. objektiv-tatbestandsmäßig auch in dem hier erfolgten ärztlichen<br />
Eingriff zu sehen ist <strong>–</strong> ein, so dass Armin gerechtfertigt handelte.<br />
Armin hat sich daher nicht gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.<br />
B. Strafbarkeit Armins wegen schwerer Körperverletzung gemäß<br />
§§ 223 I, 226 I Nr. 1 StGB hinsichtlich der Eileiterunterbrechung<br />
Armin könnte sich wegen einer schweren Körperverletzung gemäß<br />
§§ 223 I, 226 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Eileiterunterbrechung<br />
an Martha vornahm.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Wie bereits oben dargestellt, liegt nach h.M. auch bei einem medizinisch<br />
indizierten ärztlichen Heileingriff eine objektiv tatbestandsmäßige<br />
körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 I StGB vor. Folglich erfüllt<br />
die von Armin durchgeführte Eileiterunterbrechung an Martha<br />
den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.<br />
Da Martha hierdurch auch ihre Fortpflanzungsfähigkeit verlor, liegt<br />
auch der objektive Tatbestand des § 226 I Nr. 1 StGB vor.<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich