BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Armin handelte mangels eines einschlägigen Rechtfertigungsgrundes<br />
im Ergebnis rechtswidrig hinsichtlich der Eileiterunterbrechung.<br />
III. Schuld<br />
1. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
Armin könnte sich bei der Operationserweiterung aber in einem Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
befunden haben, wenn und soweit er von einer<br />
mutmaßlichen Einwilligung Marthas ausgegangen ist.<br />
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig <strong>vom</strong><br />
Vorliegen tatsächlicher Umstände ausgeht, welche bei ihrem Vorliegen<br />
zu einer Rechtfertigung geführt hätten.<br />
Hier ist ein solcher Irrtum Armins anzunehmen, denn er ging irrig davon<br />
aus, dass die Eileiterunterbrechung dem mutmaßlichen Willen<br />
Marthas entsprach.<br />
Hätte man mit der Minderansicht (oben B.II.2.b)bb)) gefordert, dass<br />
der Vorrang, Martha zu fragen, die mutmaßliche Einwilligung ausschließt,<br />
läge hingegen nicht ein Irrtum in tatsächlicher, sondern in<br />
rechtlicher Hinsicht, nämlich ein Erlaubnisirrtum, vor, der wie ein<br />
Verbotsirrtum zu behandeln wäre.<br />
Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist indes<br />
umstritten.<br />
Die strenge Schuldtheorie behandelt den Erlaubnistatbestandirrtum<br />
wie einen Verbotsirrtum und wendet daher § 17 StGB analog an. Dies<br />
hat zur Folge, dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankommt,<br />
da gemäß § 17 StGB nur ein unvermeidbarer Irrtum zum Wegfall der<br />
Schuld führen kann. Im vorliegenden Fall war der Irrtum wohl vermeidbar,<br />
denn Armin hätte mit der Eileiterunterbrechung noch warten<br />
und Marthas tatsächlichen Willen in Erfahrung bringen können. Damit<br />
könnte seine Schuld hier nicht entfallen.<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich