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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Armin handelte mangels eines einschlägigen Rechtfertigungsgrundes<br />

im Ergebnis rechtswidrig hinsichtlich der Eileiterunterbrechung.<br />

III. Schuld<br />

1. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

Armin könnte sich bei der Operationserweiterung aber in einem Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

befunden haben, wenn und soweit er von einer<br />

mutmaßlichen Einwilligung Marthas ausgegangen ist.<br />

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig <strong>vom</strong><br />

Vorliegen tatsächlicher Umstände ausgeht, welche bei ihrem Vorliegen<br />

zu einer Rechtfertigung geführt hätten.<br />

Hier ist ein solcher Irrtum Armins anzunehmen, denn er ging irrig davon<br />

aus, dass die Eileiterunterbrechung dem mutmaßlichen Willen<br />

Marthas entsprach.<br />

Hätte man mit der Minderansicht (oben B.II.2.b)bb)) gefordert, dass<br />

der Vorrang, Martha zu fragen, die mutmaßliche Einwilligung ausschließt,<br />

läge hingegen nicht ein Irrtum in tatsächlicher, sondern in<br />

rechtlicher Hinsicht, nämlich ein Erlaubnisirrtum, vor, der wie ein<br />

Verbotsirrtum zu behandeln wäre.<br />

Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist indes<br />

umstritten.<br />

Die strenge Schuldtheorie behandelt den Erlaubnistatbestandirrtum<br />

wie einen Verbotsirrtum und wendet daher § 17 StGB analog an. Dies<br />

hat zur Folge, dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankommt,<br />

da gemäß § 17 StGB nur ein unvermeidbarer Irrtum zum Wegfall der<br />

Schuld führen kann. Im vorliegenden Fall war der Irrtum wohl vermeidbar,<br />

denn Armin hätte mit der Eileiterunterbrechung noch warten<br />

und Marthas tatsächlichen Willen in Erfahrung bringen können. Damit<br />

könnte seine Schuld hier nicht entfallen.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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