BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Unzweifelhaft nahm Armin den <strong>Kaiser</strong>schnitt an Martha mit vollem<br />
Wissen und Willen vor, so dass er vorsätzlich handelte.<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
Armin könnte jedoch gerechtfertigt sein. In Betracht kommt das Vorliegen<br />
einer Einwilligung.<br />
Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ist im StGB nicht ausdrücklich<br />
geregelt. Es handelt es sich um einen gewohnheitsrechtlich anerkannten<br />
Rechtfertigungsgrund, also um einen solchen, der gesetzlich<br />
nicht fixiert ist. Die Annahme von Gewohnheitsrecht im Strafrecht ist<br />
hier zulässig, da Rechtfertigungsgründe regelmäßig zu Gunsten des Täters<br />
wirken. Allerdings finden sich hinsichtlich der rechtfertigenden<br />
Einwilligung im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches Vorschriften,<br />
die diese einschränken, wie z.B. § 228 StGB.<br />
1. Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsguts<br />
Der Einwilligende muss grundsätzlich zur Disposition über das betreffende<br />
Rechtsgut befugt sein. Disponibel sind regelmäßig die Individualrechtsgüter<br />
mit Ausnahme des Lebens. Befugt zur Disposition über das<br />
entsprechende Individualrechtsgut ist dessen Inhaber.<br />
Im vorliegenden Fall ging es um das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit<br />
Marthas. Da dies ein Individualrechtsgut ist, war Martha entsprechend<br />
dispositionsbefugt. Die „Sittenwidrigkeitsschranke“ des §<br />
228 StGB war vorliegend nicht erreicht.<br />
2. Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten<br />
Da die Rechtfertigungsfigur der Einwilligung Ausdruck der Autonomie<br />
des Rechtsgutsträgers ist, muss selbiger infolge geistiger und sittlicher<br />
Reife: a) imstande sein, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in<br />
das jeweilige Rechtsgut zu erkennen; b) wissen, dass er durch sein Verhalten<br />
auf den Schutz des Rechtsguts verzichtet und c) die Sachlage<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich