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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

von dem verantwortlichen Arzt nicht verlangt werden, dass er eine medizinisch<br />

indizierte Operation bei allen Patienten unterlässt. Insofern<br />

überwiegt seine Berufspflicht, dem Patienten so viel Leid wie möglich<br />

zu ersparen, also auch eine vermeidbare weitere Operation.<br />

c) Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsgut<br />

Hier gilt das bereits i.R.d. rechtfertigenden Einwilligung unter A.II.1<br />

Ausgeführte. Disponibel sind regelmäßig die Individualrechtgüter mit<br />

Ausnahme des Lebens. Befugt zur Disposition über das entsprechende<br />

Individualrechtsgut ist dessen Inhaber.<br />

Auch hinsichtlich der operationserweiternden Eileiterunterbrechung<br />

ging es um das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Marthas. Da<br />

dies ein Individualrechtsgut ist, war Martha entsprechend dispositionsbefugt.<br />

Eine Einwilligung Marthas wäre auch nicht nach § 228 StGB<br />

ausgeschlossen gewesen.<br />

d) Mutmaßlicher Wille des Berechtigten<br />

Die Einwilligung darf zunächst nicht ausdrücklich abgelehnt worden<br />

sein. Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet also stets dann aus, wenn<br />

der Wille des Berechtigten klar erkennbar entgegensteht.<br />

Gibt der Sachverhalt <strong>–</strong> anders als hier <strong>–</strong> jedoch keine Anhaltspunkte für<br />

einen entgegenstehenden Willen ist der mutmaßliche Wille des konkret<br />

Betroffenen zu ermitteln.<br />

Hier hatte Martha jedoch nach außen kundgegeben, dass sie sich weitere<br />

Kinder wünschte. Es lag damit ein eindeutig entgegenstehender<br />

Wille vor. Martha hätte nicht in die Eileiterunterbrechung eingewilligt.<br />

Dies muss zur Ablehnung einer mutmaßlichen Einwilligung führen.<br />

Bei der Arzt-Patienten-Konstellation ist zu beachten, dass es nicht<br />

darauf ankommt, ob ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte. Entscheidend<br />

ist, wie der konkrete Patient die Sache tatsächlich gesehen<br />

hat. Lediglich dann, wenn der wirkliche Wille (auch nachträglich)<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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