BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
von dem verantwortlichen Arzt nicht verlangt werden, dass er eine medizinisch<br />
indizierte Operation bei allen Patienten unterlässt. Insofern<br />
überwiegt seine Berufspflicht, dem Patienten so viel Leid wie möglich<br />
zu ersparen, also auch eine vermeidbare weitere Operation.<br />
c) Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsgut<br />
Hier gilt das bereits i.R.d. rechtfertigenden Einwilligung unter A.II.1<br />
Ausgeführte. Disponibel sind regelmäßig die Individualrechtgüter mit<br />
Ausnahme des Lebens. Befugt zur Disposition über das entsprechende<br />
Individualrechtsgut ist dessen Inhaber.<br />
Auch hinsichtlich der operationserweiternden Eileiterunterbrechung<br />
ging es um das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Marthas. Da<br />
dies ein Individualrechtsgut ist, war Martha entsprechend dispositionsbefugt.<br />
Eine Einwilligung Marthas wäre auch nicht nach § 228 StGB<br />
ausgeschlossen gewesen.<br />
d) Mutmaßlicher Wille des Berechtigten<br />
Die Einwilligung darf zunächst nicht ausdrücklich abgelehnt worden<br />
sein. Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet also stets dann aus, wenn<br />
der Wille des Berechtigten klar erkennbar entgegensteht.<br />
Gibt der Sachverhalt <strong>–</strong> anders als hier <strong>–</strong> jedoch keine Anhaltspunkte für<br />
einen entgegenstehenden Willen ist der mutmaßliche Wille des konkret<br />
Betroffenen zu ermitteln.<br />
Hier hatte Martha jedoch nach außen kundgegeben, dass sie sich weitere<br />
Kinder wünschte. Es lag damit ein eindeutig entgegenstehender<br />
Wille vor. Martha hätte nicht in die Eileiterunterbrechung eingewilligt.<br />
Dies muss zur Ablehnung einer mutmaßlichen Einwilligung führen.<br />
Bei der Arzt-Patienten-Konstellation ist zu beachten, dass es nicht<br />
darauf ankommt, ob ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte. Entscheidend<br />
ist, wie der konkrete Patient die Sache tatsächlich gesehen<br />
hat. Lediglich dann, wenn der wirkliche Wille (auch nachträglich)<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich