Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit<br />
des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden,<br />
möglichst ausgeschlossen sind.<br />
(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder<br />
Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern,<br />
Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.<br />
§ 22. (1) Bei Lagerbehältern mit Flachboden und einem Nenninhalt von mehr als 100 000 Liter<br />
müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren<br />
Überdruck aufreißen oder vom Mantel des Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen des<br />
Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).<br />
(2) Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein.<br />
Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei<br />
gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das<br />
Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine<br />
flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht<br />
gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem<br />
Ansuchen nach § 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten vorzulegen, das von<br />
einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des<br />
Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende<br />
Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt<br />
werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche,<br />
besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.<br />
§ 23. (1) Jeder Lagerbehälter muß an einer gut zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges,<br />
erforderlichenfalls auch witterungsbeständiges, gut lesbares Schild tragen, das folgende Angaben enthält:<br />
Herstellernamen oder Herstellerzeichen,<br />
Herstellungsnummer,<br />
Baujahr,<br />
Nenninhalt in m3 oder l,<br />
bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder<br />
Kammer in m3 oder l,<br />
Prüfdruck in bar oder Pa.<br />
(2) Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild<br />
gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:<br />
Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,<br />
zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,<br />
zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in m,<br />
zulässige Dichte des Lagergutes in t/m3<br />
zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim Befüllen und Entleeren in<br />
m3/min oder l/min,<br />
zulässige Lagerguttemperatur in ºC,<br />
zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).<br />
(3) Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des<br />
Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen<br />
diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.<br />
(4) Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der<br />
Prüfbescheinigung <strong>über</strong> die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben dar<strong>über</strong><br />
ersichtlich sein, für welche <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Lagerbehälter bestimmt ist.<br />
Flüssigkeitsstandanzeige<br />
§ 24. (1) Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der<br />
Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 43