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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF

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§ 98 - § 105<br />

Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen<br />

§ 106 - § 116<br />

§ 117 - § 123<br />

§ 124 - § 131<br />

VI. ABSCHNITT<br />

Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> in Tankstellen<br />

VII. ABSCHNITT<br />

Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> in Abfüllanlagen<br />

VIII. ABSCHNITT<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

Anlage 1 Lösungsmittel-Trennprüfung<br />

Anlage 2 Aufzählung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

der Gruppe B<br />

Gefahrenklasse II<br />

Anlage 3 Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)<br />

Text<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Geltungsbereich<br />

I. ABSCHNITT<br />

Bundesrecht konsolidiert<br />

§ 1. (1) Diese <strong>Verordnung</strong> gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong><br />

1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen<br />

Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen<br />

gewerblichen Betriebsanlagen,<br />

2. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten<br />

Eisenbahnanlagen,<br />

3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten<br />

Rohrleitungsanlagen,<br />

4. in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten<br />

Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,<br />

5. in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,<br />

6. in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach<br />

§ 92 des Bundesgesetzes <strong>über</strong> Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl.<br />

Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des<br />

Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des<br />

§ 127.<br />

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und<br />

Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese<br />

Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt<br />

werden.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 43

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