Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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§ 98 - § 105<br />
Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen<br />
§ 106 - § 116<br />
§ 117 - § 123<br />
§ 124 - § 131<br />
VI. ABSCHNITT<br />
Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> in Tankstellen<br />
VII. ABSCHNITT<br />
Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> in Abfüllanlagen<br />
VIII. ABSCHNITT<br />
Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />
Anlage 1 Lösungsmittel-Trennprüfung<br />
Anlage 2 Aufzählung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
der Gruppe B<br />
Gefahrenklasse II<br />
Anlage 3 Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)<br />
Text<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Geltungsbereich<br />
I. ABSCHNITT<br />
Bundesrecht konsolidiert<br />
§ 1. (1) Diese <strong>Verordnung</strong> gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong><br />
1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen<br />
Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen<br />
gewerblichen Betriebsanlagen,<br />
2. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten<br />
Eisenbahnanlagen,<br />
3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten<br />
Rohrleitungsanlagen,<br />
4. in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten<br />
Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,<br />
5. in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,<br />
6. in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach<br />
§ 92 des Bundesgesetzes <strong>über</strong> Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl.<br />
Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des<br />
Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des<br />
§ 127.<br />
(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und<br />
Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese<br />
Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt<br />
werden.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 43