Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
Prüfung zu unterziehen, bei der die Innenseite der Lagerbehälter einschließlich der Schweißnähte<br />
auf Korrosionen zu untersuchen und erforderlichenfalls die Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3<br />
Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.<br />
5. Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht <strong>über</strong>prüfbare Teile von teilweise oberirdischen,<br />
einwandigen Lagerbehältern, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.<br />
(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen<br />
dieser <strong>Verordnung</strong> soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.<br />
§ 125. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden<br />
§ 124 der <strong>Verordnung</strong><br />
1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des<br />
Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,<br />
2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen<br />
und<br />
3. im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte<br />
Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.<br />
§ 126. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende<br />
Apotheken:<br />
(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und<br />
zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser <strong>Verordnung</strong> auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des<br />
Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern<br />
anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den<br />
Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die<br />
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die<br />
gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung<br />
durchführbar sind.<br />
(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der<br />
Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69<br />
Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> entsprechen.<br />
§ 127. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden<br />
§ 124 der <strong>Verordnung</strong> auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des<br />
Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.<br />
§ 128. Anstelle jener Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong>, von denen nach § 124 bereits genehmigte<br />
Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits<br />
bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127<br />
bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen,<br />
Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die<br />
entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften<br />
gestützten Bescheide.<br />
§ 129. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)<br />
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)<br />
(3) Die nach dieser <strong>Verordnung</strong> dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich<br />
der dem Bundesgesetz <strong>über</strong> die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister<br />
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.<br />
§ 130. Diese <strong>Verordnung</strong> tritt zwei Jahre nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in<br />
Kraft.<br />
§ 131. (1) Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem<br />
Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong>, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer<br />
Kraft treten:<br />
1. die <strong>Verordnung</strong> der Ministerien des Inneren, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der<br />
Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, in der Fassung der <strong>Verordnung</strong> RGBl.<br />
Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche<br />
Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;<br />
2. die <strong>Verordnung</strong> des Bundesministers für Handel und Verkehr und des Bundesministers für<br />
soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 43