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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF

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Bundesrecht konsolidiert<br />

Prüfung zu unterziehen, bei der die Innenseite der Lagerbehälter einschließlich der Schweißnähte<br />

auf Korrosionen zu untersuchen und erforderlichenfalls die Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3<br />

Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.<br />

5. Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht <strong>über</strong>prüfbare Teile von teilweise oberirdischen,<br />

einwandigen Lagerbehältern, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.<br />

(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.<br />

§ 125. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden<br />

§ 124 der <strong>Verordnung</strong><br />

1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des<br />

Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,<br />

2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen<br />

und<br />

3. im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte<br />

Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.<br />

§ 126. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende<br />

Apotheken:<br />

(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und<br />

zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser <strong>Verordnung</strong> auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des<br />

Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern<br />

anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den<br />

Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die<br />

Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die<br />

gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung<br />

durchführbar sind.<br />

(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der<br />

Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69<br />

Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> entsprechen.<br />

§ 127. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden<br />

§ 124 der <strong>Verordnung</strong> auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des<br />

Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.<br />

§ 128. Anstelle jener Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong>, von denen nach § 124 bereits genehmigte<br />

Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits<br />

bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127<br />

bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen,<br />

Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die<br />

entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften<br />

gestützten Bescheide.<br />

§ 129. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)<br />

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)<br />

(3) Die nach dieser <strong>Verordnung</strong> dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich<br />

der dem Bundesgesetz <strong>über</strong> die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister<br />

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.<br />

§ 130. Diese <strong>Verordnung</strong> tritt zwei Jahre nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in<br />

Kraft.<br />

§ 131. (1) Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem<br />

Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong>, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer<br />

Kraft treten:<br />

1. die <strong>Verordnung</strong> der Ministerien des Inneren, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der<br />

Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, in der Fassung der <strong>Verordnung</strong> RGBl.<br />

Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche<br />

Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;<br />

2. die <strong>Verordnung</strong> des Bundesministers für Handel und Verkehr und des Bundesministers für<br />

soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 43

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