Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
2. in nicht unter Z 1 fallenden Tankstellen bis zu 20 000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen<br />
befindlichen Tankstellen, die ausschließlich der Versorgung der für die Bauarbeiten<br />
erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen, bis zu 50 000 Liter.<br />
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen<br />
dienende <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.<br />
§ 108. (1) Zapfsäulen zur Abgabe von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse I oder II müssen<br />
von Gebäuden aus <strong>brennbare</strong>n Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie<br />
von Öffnungen von Gebäuden aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.<br />
(2) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 1 keine ausreichend großen Flächen<br />
zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen,<br />
daß die Abstände höchstens an zwei Seiten durch öffnungslose, standfeste, nicht<strong>brennbare</strong> Schutzwände<br />
ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1<br />
gegeben wäre.<br />
(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher<br />
ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser<br />
Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von<br />
mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und<br />
Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.<br />
(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen<br />
oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.<br />
§ 109. (1) Abfülleinrichtungen von Tankstellen müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht<br />
in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschossen<br />
aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen<br />
hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten, diese<br />
Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß und nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände<br />
liegen und nicht an Räume angrenzen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse III von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des<br />
Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973 eingeräumten<br />
Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machen.<br />
(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne<br />
Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in die Kanaleinläufe eindringen<br />
können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch<br />
ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden<br />
können.<br />
(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten<br />
aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und<br />
ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> darf nur<br />
möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so<br />
ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von<br />
Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.<br />
(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften<br />
Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke<br />
verwendet werden!“ versehen sein.<br />
§ 110. (1) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse I oder II dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem<br />
waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m und von der Standfläche der Zapfsäule aus gemessen<br />
bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine ortsfesten<br />
Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen,<br />
Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere<br />
Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu<br />
Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß- und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind solche<br />
Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den<br />
für diesen Bereich von der Behörde im Einzelfall zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen<br />
Verhältnissen erforderlichen Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen Rechtsvorschriften für<br />
explosionsgefährdete Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische Anlagen und elektrische<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 35 von 43