Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder<br />
des Vertreibers der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zu erbringen.<br />
(2) Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf<br />
Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen <strong>über</strong> die Mischbarkeit in<br />
jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine <strong>brennbare</strong><br />
Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis <strong>über</strong> die<br />
Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gruppe A gehörig.<br />
(3) Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen <strong>über</strong> die Mischbarkeit in jedem beliebigen<br />
Verhältnis mit Wasser im Sinne des Abs. 2 müssen<br />
1. von einschlägigen staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten oder<br />
2. von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse ausgestellt sein.<br />
(4) Der Flammpunkt einer <strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302<br />
ADR bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302 RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu<br />
bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.<br />
Lagermenge, Zusammenlagerung<br />
§ 8. (1) „Lagermenge“ eines Behälters im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> ist jene Menge, die dem<br />
Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der<br />
Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund der chemischen und physikalischen Eigenschaften der<br />
zu lagernden <strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit das höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr als 5 vH<br />
vom Nenninhalt ab, so ist dieses Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge<br />
zugrundezulegen.<br />
(2) Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> liegt vor, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt,<br />
nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser <strong>Verordnung</strong> jeweils<br />
einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.<br />
(3) Wenn eine Zusammenlagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrenklassen erfolgt,<br />
entsprechen je<br />
1. zwei Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrenklasse II einem Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der<br />
Gefahrenklasse I 2. 200 Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter <strong>brennbare</strong>r<br />
Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 3. 100 Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter<br />
<strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrenklasse II, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu<br />
lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne und die<br />
besonderen Eigenschaften der zu lagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> (zB besondere Gefährlichkeit<br />
gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
der Gefahrenklasse II oder III erfordern oder zulassen.<br />
(4) Ob bzw. in welchen Mengen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> mit nicht der <strong>Verordnung</strong> unterliegenden<br />
<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu<br />
verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den<br />
besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> und den mit der<br />
Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.<br />
Behälter, Sicherheitsschränke<br />
§ 9. (1) Im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind<br />
1. a) „doppelwandige Behälter“ solche Behälter, die zusätzlich zur Behälterwandung möglichst<br />
allseits, mindestens jedoch bis zur höchstzulässigen Füllhöhe mit einer nahezu anliegenden<br />
weiteren starren, flüssigkeitsdichten Wand umschlossen sind und bei denen der Raum<br />
zwischen den beiden Wänden kontrollierbar ist,<br />
b) „einwandige Behälter“ solche Behälter, die nicht unter lit. a fallen; Behälter, die nur mit einem<br />
zusätzlichen Flachboden (Doppelboden) versehen sind oder nur in einer Auffangwanne<br />
stehen, gelten als einwandige Behälter;<br />
2. „ortsfeste Behälter“ („Lagerbehälter“) solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind,<br />
betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden,<br />
a) „oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die im Freien oder in Räumen unmittelbar<br />
oder auf Stützen auf dem Boden aufgestellt sind, auch wenn sie seitlich beschüttet sind,<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 43