Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
3. die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m2 nicht<br />
<strong>über</strong>steigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen<br />
oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle,<br />
getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die<br />
jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen<br />
angepaßtes Ausmaß <strong>über</strong>steigt;<br />
4. die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende,<br />
der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht <strong>über</strong>schreiten;<br />
die Wände zwischen Teilauffangwannen müssen um mindestens 15 cm niedriger sein als die<br />
Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne;<br />
5. Lagerbehälter mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong>, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie<br />
Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> nur dann in einer<br />
gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> nicht<br />
unter die Gefahrenklasse I oder II fallen und es sich nicht um besonders gefährliche <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> handelt.<br />
(2) Das Lagern <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen<br />
Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die<br />
Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht <strong>über</strong>steigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als<br />
sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gelagert<br />
werden. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen<br />
örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> festzulegen.<br />
§ 96. Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt<br />
sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann<br />
unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne<br />
nicht <strong>über</strong>steigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen<br />
Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders<br />
gefährliche <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong>.<br />
§ 97. (1) Benachbarte einwandige oberirdische Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit Abs. 2,<br />
3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, voneinander in einem Abstand von mindestens dem halben<br />
Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters (0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch,<br />
soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, 3 m nicht unterschreiten.<br />
(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser<br />
vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen,<br />
müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des<br />
Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) beträgt.<br />
(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen<br />
voneinander in einem Mindestabstand von drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren<br />
Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.<br />
(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> gelagert werden, die zum<br />
Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen voneinander und von Lagerbehältern, in denen<br />
andere <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> gelagert werden, in einem Abstand von mindestens dem Durchmesser des<br />
jeweils größeren Lagerbehälters aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht unterschreiten.<br />
Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters eine Million Liter, so muß der Mindestabstand 20 m betragen.<br />
(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen besonders gefährliche <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
gelagert werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung<br />
welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach<br />
den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls<br />
unterschreiten.<br />
(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander<br />
aufgestellt sein. Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im<br />
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m<br />
zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand erforderlich ist.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 31 von 43