Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis<br />
einschließlich 5 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens<br />
eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen<br />
ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der<br />
Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).<br />
(2) Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen<br />
Behältern gelagert werden.<br />
(3) Mengen von mehr als 200 000 Liter <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse III dürfen<br />
oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar<br />
1. in Lagerbehältern,<br />
2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche<br />
Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die<br />
gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der<br />
zu lagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde<br />
hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die <strong>über</strong> einschlägige in dieser<br />
<strong>Verordnung</strong> festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere<br />
Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.<br />
(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> gelagert werden dürfen und<br />
ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den<br />
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser <strong>Flüssigkeiten</strong> festzulegen.<br />
Oberirdische Zusammenlagerung von <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrenklassen<br />
§ 78. (1) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend<br />
(Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen<br />
Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche<br />
entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu<br />
lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> und den<br />
Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat.<br />
(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse III<br />
mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von<br />
Personen dienenden Räumen befinden.<br />
(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> mit anderen<br />
<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu<br />
verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den<br />
Eigenschaften der zusammenzulagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> und den mit der Zusammenlagerung<br />
verbundenen Gefahren festzulegen.<br />
Unterirdische Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
§ 79. Bei unterirdischer Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> bat die Behörde im Einzelfall nach<br />
den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der<br />
zu lagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in<br />
welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht <strong>über</strong> einem unterirdischen<br />
Lagerbehälter erforderlich ist.<br />
Teilweise oberirdische Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
§ 80. (1) Für die teilweise oberirdische Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gelten die<br />
entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend,<br />
eingegraben oder <strong>über</strong>schüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen <strong>über</strong> die oberirdische<br />
Lagerung und <strong>über</strong> die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der<br />
allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen <strong>über</strong> die oberirdische<br />
Lagerung in Lagerbehältern.<br />
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den<br />
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser <strong>Flüssigkeiten</strong> festzulegen.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 26 von 43