Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder<br />
Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.<br />
VII. ABSCHNITT<br />
Lagerung und Abfüllung von <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> in Abfüllanlagen<br />
§ 117. (1) Abfüllanlagen im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind Anlagen, in denen <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen<br />
in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe<br />
gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und 103<br />
Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in Apotheken.<br />
(2) Auf den der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> dienenden Teil der Abfüllanlage sind die<br />
Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> anzuwenden. Dies gilt<br />
auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt<br />
auch für Abfülleinrichtungen.<br />
(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die<br />
Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrenklasse III bestimmt<br />
sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den<br />
Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.<br />
§ 118. An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1 <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> nicht gelagert werden dürfen,<br />
dürfen auch keine Abfülleinrichtungen bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in<br />
Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen nur dann bestehen, wenn diese Räume die an<br />
Räume in Obergeschossen in den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten Anforderungen<br />
erfüllen und sich in ihnen zu keinem Zeitpunkt mehr <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> befinden als nach den §§ 72<br />
Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 119. (1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche,<br />
müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.<br />
§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> durch<br />
Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich<br />
und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.<br />
(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer<br />
Durchführung der Abfüllarbeiten <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> nicht ausfließen, <strong>über</strong>fließen oder verschüttet<br />
werden.<br />
(4) Bei wechselweisem Abfüllen von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrenklassen durch<br />
dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter<br />
Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders<br />
gefährlichen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> oder von besonders gefährlichen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> und<br />
anderen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen<br />
örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser <strong>Flüssigkeiten</strong> festzulegen.<br />
§ 120. (1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die §§ 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrenklasse III die <strong>Flüssigkeiten</strong> <strong>über</strong> 45 ºC erwärmt werden.<br />
(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst<br />
nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren<br />
(§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> hat<br />
die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen<br />
Eigenschaften dieser <strong>Flüssigkeiten</strong> erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.<br />
§ 121. Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das<br />
Ausfließen von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und<br />
abgeleitet werden können. Der Boden muß aus nicht<strong>brennbare</strong>m Material bestehen und nach einem Brand<br />
bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß<br />
weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> auch im Brandfall<br />
Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 38 von 43