Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, 418kB – PDF
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(4) In Lagerräumen für <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> dürfen außer den gelagerten <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den<br />
sicheren Transport der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> erforderlich sind.<br />
Lagerung im Freien<br />
§ 84. (1) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong>, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender<br />
Erwärmung geschützt werden.<br />
(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83 Abs. 4<br />
sinngemäß anzuwenden.<br />
(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die<br />
Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den<br />
besonderen Eigenschaften der zu lagernden <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> festzulegen; steht für die Einhaltung<br />
der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen<br />
Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch<br />
freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie<br />
er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.<br />
§ 85. (1) Erfolgt die Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> im Freien in einwandigen oberirdischen<br />
Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in<br />
Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine<br />
Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen<br />
oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen<br />
Behältern.<br />
(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit nur dann zur<br />
Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei<br />
einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige<br />
Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten<br />
Lagermenge aufnehmen können.<br />
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne<br />
mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des<br />
größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche<br />
Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des<br />
Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters<br />
aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus<br />
metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller<br />
in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.<br />
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische<br />
Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und<br />
Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> sowie von<br />
Niederschlagswasser vorzuschreiben.<br />
§ 86. Bei der Lagerung besonders gefährlicher <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> hat die Behörde unbeschadet<br />
der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen<br />
Eigenschaften dieser <strong>Flüssigkeiten</strong> erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und<br />
erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.<br />
Lagerhof<br />
§ 87. (1) Ein Lagerhof zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> muß aus der für die oberirdische<br />
Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone<br />
bestehen.<br />
(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den<br />
Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt<br />
werden können.<br />
(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
1. in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der<br />
erforderlichen Auffangwanne an,<br />
2. in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,<br />
3. in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 43