BGI 832 - Technische Universität Braunschweig
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<strong>BGI</strong> <strong>832</strong><br />
lung kann auch nach diffuser Reflexion an rauen Flächen noch gesundheitsgefährlich<br />
sein.<br />
Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />
(BGV B2) sowie Anhang 2 der zugehörigen Durchführungsanweisungen.<br />
2.4 Klassenzuordnung und -kennzeichnung von Lasereinrichtungen<br />
Alle Lasereinrichtungen der unter Abschnitt 2.2 aufgeführten Klassen<br />
dürfen betrieben werden.<br />
Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 1M bedürfen keiner Kennzeichnung<br />
mit einem Hinweisschild, wenn der Hersteller statt dessen<br />
diese Hinweise in die Benutzerinformation aufnimmt.<br />
Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />
(BGV B2).<br />
2.5 Anzeige von Lasern<br />
Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2)<br />
müssen Laser der Klassen 3B und 4 (nach der bisherigen Klassifizierung)<br />
vom Unternehmer angezeigt werden.<br />
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und<br />
3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom<br />
Unternehmer der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R,<br />
3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz<br />
zuständigen Behörde angezeigt wird.<br />
Anmerkung:<br />
Ein Muster für die Anzeige befindet sich im Anhang 5 dieser<br />
BG-Information.<br />
2.6 Bestellung von Laserschutzbeauftragten<br />
Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2)<br />
muss für den Betrieb von Lasern der Klassen 3B und 4 (nach der<br />
bisherigen Klassifizierung) ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer<br />
schriftlich bestellt werden.<br />
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und<br />
3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom<br />
Unternehmer für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen<br />
3R, 3B oder 4 ein Laserschutzbeauftragter schriftlich bestellt wird.<br />
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