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BGI 832 - Technische Universität Braunschweig

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<strong>BGI</strong> <strong>832</strong><br />

2.7 Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen<br />

2.7.1 Nach § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />

(BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass, wenn der Laserstrahl<br />

von Lasern der Klassen 2 oder 3 A im Arbeits- und Verkehrsbereich<br />

verläuft, der Laserbereich deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet<br />

wird.<br />

Dies wird erreicht, wenn diese Kennzeichnung auch für Laser der<br />

Klasse 2M durchgeführt wird.<br />

2.7.2 Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />

(BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Laserbereiche<br />

von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 während des Betriebes<br />

abgegrenzt und gekennzeichnet sind.<br />

Dies wird erreicht, wenn die Abgrenzung und Kennzeichnung auch<br />

für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 durchgeführt wird.<br />

2.8 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen<br />

2.8.1 Nach § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />

(BGV B2) hat der Unternehmer, wenn technische oder organisatorische<br />

Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, für die Arbeiten in Laserbereichen<br />

der Klassen 3B oder 4 zum Schutz der Augen oder der Haut<br />

geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und<br />

3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn für diese<br />

Arbeiten auch für Laser der Klasse 3R zum Schutz der Augen<br />

oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder<br />

Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.<br />

2.8.2 Nach § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />

(BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte, die<br />

Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen<br />

von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 aufhalten,<br />

über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.<br />

10<br />

Dies wird erreicht, wenn Versicherte, die Lasereinrichtungen der<br />

Klassen 1M, 2, 2M, 3 A, 3R, 3B oder 4 anwenden oder sich in Laserbereichen<br />

von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4<br />

aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden<br />

sind.

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