BGI 832 - Technische Universität Braunschweig
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<strong>BGI</strong> <strong>832</strong><br />
2.7 Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen<br />
2.7.1 Nach § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />
(BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass, wenn der Laserstrahl<br />
von Lasern der Klassen 2 oder 3 A im Arbeits- und Verkehrsbereich<br />
verläuft, der Laserbereich deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet<br />
wird.<br />
Dies wird erreicht, wenn diese Kennzeichnung auch für Laser der<br />
Klasse 2M durchgeführt wird.<br />
2.7.2 Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />
(BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Laserbereiche<br />
von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 während des Betriebes<br />
abgegrenzt und gekennzeichnet sind.<br />
Dies wird erreicht, wenn die Abgrenzung und Kennzeichnung auch<br />
für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 durchgeführt wird.<br />
2.8 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen<br />
2.8.1 Nach § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />
(BGV B2) hat der Unternehmer, wenn technische oder organisatorische<br />
Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, für die Arbeiten in Laserbereichen<br />
der Klassen 3B oder 4 zum Schutz der Augen oder der Haut<br />
geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und<br />
3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn für diese<br />
Arbeiten auch für Laser der Klasse 3R zum Schutz der Augen<br />
oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder<br />
Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.<br />
2.8.2 Nach § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“<br />
(BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte, die<br />
Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen<br />
von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 aufhalten,<br />
über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.<br />
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Dies wird erreicht, wenn Versicherte, die Lasereinrichtungen der<br />
Klassen 1M, 2, 2M, 3 A, 3R, 3B oder 4 anwenden oder sich in Laserbereichen<br />
von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4<br />
aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden<br />
sind.