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Viii-1 1..208 - Dr. Valeria Silvestri, Università La Sapienza, Roma

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Für eine europäische Verfassung<br />

‘‘Europaverfassungsrecht’’ und ‘‘Europäisches Verfassungsrecht’’<br />

hängen zusammen. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

für die Mitwirkung der einzelnen Mitgliedstaaten an der EU knüpfen,<br />

wenngleich in unterschiedlicher Form und Intensität, an deren ‘‘Verfassung’’<br />

an. Der bestehende (Art. 6 Abs. 2 EUV), aber auch der künftige<br />

Grundrechtsschutz in der EU bezieht sich auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen<br />

der Mitgliedstaaten, das ‘‘gemeineuropäische<br />

Verfassungsrecht’’ 22 . Denn nach Art. I-7 des Entwurfs des Verfassungsvertrags<br />

erkennt die Union nicht nur die Rechte, Freiheiten und Grundsätze<br />

an, die in der Charta der Grundrechte als dem zweiten Teil dieser<br />

Verfassung enthalten sind (Abs. 1) und strebt darüber hinaus den Beitritt<br />

zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten (EMRK) an (Abs. 2 Satz 1), sondern es gehören<br />

die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie<br />

sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten<br />

ergeben, zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts<br />

(Abs. 3). Die Koordination dieses aus drei Quellen fließenden Grundrechtsschutzes<br />

versucht Art. II-52 des Entwurfs der Verfassung, der den<br />

in den Text übernommenen Artikel der Grundrechtecharta um entsprechende<br />

Absätze ergänzt.<br />

Die Zusammenhänge zwischen ‘‘Europäischem Verfassungsrecht’’<br />

und dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten werden zunehmend erkannt.<br />

Die gebotene funktionelle Betrachtung der Verfassung zeigt,<br />

dass das nationale Verfassungsrecht in seiner Ordnungsfunktion an Bedeutung<br />

einbüßt und an seine Stelle Entsprechendes auf europäischer<br />

Ebene treten muss. Die nationale und die ‘‘unionale’’ (so soll es künftig<br />

einheitlich heißen) Ebene müssten in einen Verfassungsverbund einbezogen<br />

werden 23 .<br />

22. Begriff im Sinne P. Häberles, Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, EuGRZ 1991, S. 261 (262); ders., Gemeineuropäisches<br />

Verfassungsrecht – ‘‘Verfassung’’ der EG, in: J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

im Zeichen Europas, Baden-Baden 1998, S. 11 (18 f.).<br />

23. So übereinstimmend Huber (Fn. 18), S. 199 ff.; Pernice (Fn. 14), S. 163 ff. Näher dazu Werner Schroeder,<br />

Das Gemeinschaftsrechtssystem, Tübingen 2002, S. 489 f. Zum ‘‘konstitutionellen Europa von heute’’ als werdender<br />

‘‘Verfassungsgemeinschaft’’ eigener Art vgl. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, Baden-Baden<br />

2001/2002, S. 208 ff.<br />

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