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Viii-1 1..208 - Dr. Valeria Silvestri, Università La Sapienza, Roma

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Joachim Wuermeling<br />

Jeder einzelnen Kategorie widmet sich ein spezifischer Artikel, der<br />

die Eigenschaften der Zuständigkeit beschreibt und die darunter fallenden<br />

Politikbereiche auflistet.<br />

Wichtig ist dabei klarzustellen, dass diese Auflistung nicht selbst<br />

kompetenzbegründend wirkt, sondern nur die Einteilung in die Kategorien<br />

vornimmt. Umfang und Reichweite der konkreten Zuständigkeiten<br />

ergeben sich hingegen aus den einzelnen Rechtsgrundlagen im<br />

dritten Teil des Entwurfes (Art. I-11 Abs. 6) 3 . Allerdings kann die Auslegung<br />

der Artikel des <strong>Dr</strong>itten Teils von der Einordnung in eine bestimmte<br />

Kategorie beeinflusst werden.<br />

2. Ausschließliche Zuständigkeiten<br />

Bei den ausschließlichen Zuständigkeiten können die Mitgliedstaaten<br />

nur noch handeln, wenn sie von der Europäischen Union ausdrücklich<br />

dazu ermächtigt sind (Art. I-11 Abs. 1). Zwar erwähnt der bisherige<br />

EG-Vertrag auch schon ‘‘ausschließliche Zuständigkeiten’’, aber<br />

nur, um bei ihrem Gebrauch die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips<br />

auszuschließen (Art. 5 Abs. 2 EG) und ohne die darunter fallenden Politikbereiche<br />

festzulegen.<br />

Der Umfang der Bereiche der ausschließlichen Zuständigkeit nimmt<br />

sich eher bescheiden aus: Währungspolitik, Handelspolitik, Zollunion.<br />

Hier dürfte die Abgrenzung zu anderen Feldern kaum Probleme bereiten.<br />

Anders stellt sich dies hingegen bei der ebenfalls erwähnten ‘‘Festlegung<br />

der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen<br />

Wettbewerbsregeln’’ (Art. I-12 I) dar. Schon bei dem soeben erwähnten<br />

Artikel 5 Abs. 2 EG war streitig, ob der Binnenmarkt unter die ausschließliche<br />

Gesetzgebungszuständigkeit fällt, wie das die Kommission<br />

3. Engelmann, ‘‘Titel III: Die Zuständigkeiten der Union’’, Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Discussion<br />

Paper C124, 2003, S. 39 (41)<br />

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