Viii-1 1..208 - Dr. Valeria Silvestri, Università La Sapienza, Roma
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Joachim Wuermeling<br />
Jeder einzelnen Kategorie widmet sich ein spezifischer Artikel, der<br />
die Eigenschaften der Zuständigkeit beschreibt und die darunter fallenden<br />
Politikbereiche auflistet.<br />
Wichtig ist dabei klarzustellen, dass diese Auflistung nicht selbst<br />
kompetenzbegründend wirkt, sondern nur die Einteilung in die Kategorien<br />
vornimmt. Umfang und Reichweite der konkreten Zuständigkeiten<br />
ergeben sich hingegen aus den einzelnen Rechtsgrundlagen im<br />
dritten Teil des Entwurfes (Art. I-11 Abs. 6) 3 . Allerdings kann die Auslegung<br />
der Artikel des <strong>Dr</strong>itten Teils von der Einordnung in eine bestimmte<br />
Kategorie beeinflusst werden.<br />
2. Ausschließliche Zuständigkeiten<br />
Bei den ausschließlichen Zuständigkeiten können die Mitgliedstaaten<br />
nur noch handeln, wenn sie von der Europäischen Union ausdrücklich<br />
dazu ermächtigt sind (Art. I-11 Abs. 1). Zwar erwähnt der bisherige<br />
EG-Vertrag auch schon ‘‘ausschließliche Zuständigkeiten’’, aber<br />
nur, um bei ihrem Gebrauch die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips<br />
auszuschließen (Art. 5 Abs. 2 EG) und ohne die darunter fallenden Politikbereiche<br />
festzulegen.<br />
Der Umfang der Bereiche der ausschließlichen Zuständigkeit nimmt<br />
sich eher bescheiden aus: Währungspolitik, Handelspolitik, Zollunion.<br />
Hier dürfte die Abgrenzung zu anderen Feldern kaum Probleme bereiten.<br />
Anders stellt sich dies hingegen bei der ebenfalls erwähnten ‘‘Festlegung<br />
der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen<br />
Wettbewerbsregeln’’ (Art. I-12 I) dar. Schon bei dem soeben erwähnten<br />
Artikel 5 Abs. 2 EG war streitig, ob der Binnenmarkt unter die ausschließliche<br />
Gesetzgebungszuständigkeit fällt, wie das die Kommission<br />
3. Engelmann, ‘‘Titel III: Die Zuständigkeiten der Union’’, Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Discussion<br />
Paper C124, 2003, S. 39 (41)<br />
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