Viii-1 1..208 - Dr. Valeria Silvestri, Università La Sapienza, Roma
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Für eine europäische Verfassung<br />
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension’’ (Art. III-172 Abs. 1)<br />
festlegen. Voraussetzung ist dabei ein besonderer Charakter der ‘‘Art<br />
oder der Auswirkung’’ der Straftaten, die zu der gemeinsamen Bekämpfung<br />
Anlass geben. Als Beispiel werden etwa der <strong>Dr</strong>ogenhandel<br />
oder die Korruption genannt. Die Liste kann durch einstimmigen Ratsbeschluss<br />
ergänzt werden.<br />
Eine erhebliche Bedeutung könnte darüber hinaus Art. III-172 Abs.<br />
2 erlangen. Danach kann die EU ihre eigenen Vorschriften strafrechtlich<br />
bewehren. Voraussetzung dafür ist nur, dass dies unerlässlich ist.<br />
Angesichts der Breite europäischer Aktivität eröffnet sich hier ein weites<br />
Feld.<br />
Außerdem werden im Bereich des Rechtsraums die Zuständigkeiten<br />
der europäischen Einrichtungen ausgeweitet, z.B. Art. III-177 für Europol<br />
und Art. III-174 für Eurojust, bzw. die Möglichkeit zur Schaffung<br />
weiterer Einrichtungen (Art. III-175 für eine europäische Staatsanwaltschaft)<br />
erweitert.<br />
Neue Förderzuständigkeiten der Europäischen Union wurden geschaffen<br />
in den Bereichen Sport (Art. III-182), Energie (Art. III-157), Zivilschutz<br />
(Art. III-184) und Verwaltungszusammenarbeit (Art. III-185).<br />
IV. Kurze Bewertung<br />
Die neue Kompetenzordnung ist besser als die alte, erfüllt aber<br />
nicht alle Erwartungen an einen präziseren Zuständigkeitsrahmen.<br />
Die neuen Bestimmungen suchen erkennbar übermäßige Regulierung<br />
zu begrenzen. Damit ist ein Paradigmenwechsel verbunden:<br />
weg von der stetigen Ausdehnung der europäischen Aktivitäten und<br />
hin zu einer sachgemäßen Aufgabenverteilung. Die neue Bestimmungen<br />
schaffen sinnvolle Instrumente gegen die extensive Nutzung der<br />
Rechtsgrundlagen. Die zyklische Bewegung der Kompetenzverteilung<br />
in föderalen Systemen – vor allem zu beobachten in den USA – ergreift<br />
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