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Viii-1 1..208 - Dr. Valeria Silvestri, Università La Sapienza, Roma

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Für eine europäische Verfassung<br />

Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension’’ (Art. III-172 Abs. 1)<br />

festlegen. Voraussetzung ist dabei ein besonderer Charakter der ‘‘Art<br />

oder der Auswirkung’’ der Straftaten, die zu der gemeinsamen Bekämpfung<br />

Anlass geben. Als Beispiel werden etwa der <strong>Dr</strong>ogenhandel<br />

oder die Korruption genannt. Die Liste kann durch einstimmigen Ratsbeschluss<br />

ergänzt werden.<br />

Eine erhebliche Bedeutung könnte darüber hinaus Art. III-172 Abs.<br />

2 erlangen. Danach kann die EU ihre eigenen Vorschriften strafrechtlich<br />

bewehren. Voraussetzung dafür ist nur, dass dies unerlässlich ist.<br />

Angesichts der Breite europäischer Aktivität eröffnet sich hier ein weites<br />

Feld.<br />

Außerdem werden im Bereich des Rechtsraums die Zuständigkeiten<br />

der europäischen Einrichtungen ausgeweitet, z.B. Art. III-177 für Europol<br />

und Art. III-174 für Eurojust, bzw. die Möglichkeit zur Schaffung<br />

weiterer Einrichtungen (Art. III-175 für eine europäische Staatsanwaltschaft)<br />

erweitert.<br />

Neue Förderzuständigkeiten der Europäischen Union wurden geschaffen<br />

in den Bereichen Sport (Art. III-182), Energie (Art. III-157), Zivilschutz<br />

(Art. III-184) und Verwaltungszusammenarbeit (Art. III-185).<br />

IV. Kurze Bewertung<br />

Die neue Kompetenzordnung ist besser als die alte, erfüllt aber<br />

nicht alle Erwartungen an einen präziseren Zuständigkeitsrahmen.<br />

Die neuen Bestimmungen suchen erkennbar übermäßige Regulierung<br />

zu begrenzen. Damit ist ein Paradigmenwechsel verbunden:<br />

weg von der stetigen Ausdehnung der europäischen Aktivitäten und<br />

hin zu einer sachgemäßen Aufgabenverteilung. Die neue Bestimmungen<br />

schaffen sinnvolle Instrumente gegen die extensive Nutzung der<br />

Rechtsgrundlagen. Die zyklische Bewegung der Kompetenzverteilung<br />

in föderalen Systemen – vor allem zu beobachten in den USA – ergreift<br />

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